Rz. 56

Durch das am 30.6.2021 verkündete Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) wird es Personengesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2022 möglich, einen Wechsel der Ertragsbesteuerung von der vorstehend dargestellten Einkommenbesteuerung für natürliche Personen hin zur Körperschaftsteuer auf Gesellschafterebene zu vollziehen. Innerhalb aller anderen zu zahlenden Steuer (Gewerbesteuer, Umsatzsteuer etc.) ergeben sich hingegen keine Auswirkungen für die Personenhandelsgesellschaft.

 

Rz. 57

Der neu eingefügte § 1a KStG verlangt einen unwiderruflichen Antrag beim örtlich zuständigen Finanzamt, um von der Option Gebrauch machen zu können. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn ein Gesellschafterbeschluss mit mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen für diese Optinonsmöglichkeit vorliegt (§ 1a Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 217 Abs. 1 UmwG). Dieser Mehrheitsbeschluss muss bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehen. Die Option kann erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen (§ 34 Abs. 1a KStG), beantragt werden. Ein entsprechender Antrag ist spätestens einen Monat vor dem Beginn des Wirtschaftsjahrs, für welches die Option greifen soll, einzureichen. Für das erste Wirtschaftsjahr einer neu gegründeten Personengesellschaft- oder Partnerschaftsgesellschaft ist eine Option ausgeschlossen. Die Option muss nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mithilfe von Datenfernübertragung (§ 87a Abs. 6 AO, § 87b AO) beantragt werden. Auf die elektronische Form kann nur auf Antrag verzichtet werden. Die einmalige Genehmigung des Antrags wirkt fortlaufend, so dass nicht jedes Jahr ein neuer Antrag gestellt werden muss. Zivilrechtliche Änderungen zu der bestehenden Rechtsform der Personengesellschaft ergeben sich nicht.

 

Rz. 58

Berechtigt, die Option des § 1a KStG zu nutzen, sind Personenhandelsgesllschaften (OHG und KG nach §§ 105, 161 HGB) und Partnerschaftsgesellschaften. Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Einzelunternehmen, Bruchteilsgemeinschaften (z. B. Erbgemeinschaften), atypische stille Beteiligungen und atypische Unterbeteiligungen und Investmentgesellschaften sind von der Option hingegen ausgeschlossen.[1] Die Option steht grundsätzlich ebenso ausländischen Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften offen. Dies gilt aber nur, wenn diese nach Ausübung der Option in ihren Ansässigkeitsstaaten unbeschränkt steuerpflichtig sind. Ebenfalls besteht für Gesellschaften, die bereits im Ausland körperschaftsteuerpflichtig sind oder dort bereits die Optionsmöglichkeit in Anspruch genommen haben, die Möglichkeit, einen sog. Besteuerungsgleichlauf im In- und Ausland zu erwirken.[2]

 

Rz. 59

Der wesentliche Vorteil des Optionsmodells besteht darin, dass künftig Personenhandelsgesellschaften die Möglichkeit haben, wie Kapitalgesellschaften ihre erzielten Gewinne zu einem im Einzelfall geringeren Ertragsteuersatz als nach der Regelbesteuerung zu thesaurieren.[3]

Insbesondere wird hierdurch die Selbstfinanzierungspolitik der Unternehmen unterstützt, wenn Gewinne ohnehin nicht ausgeschüttet, sondern für geplante Investitionsvorhaben eingesetzt werden sollen. Die Mitunternehmer der Personenhandelsgesellschaft werden bei der Ausübung der Option gemäß § 1a KStG mit Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft gleichgesetzt. Folglich werden die Entnahmen bzw. nunmehr Ausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG bei den Gesellschaftern erfasst und unterliegen dementsprechend der Ausschüttungsbelastung gemäß der Abgeltungsteuer oder dem Teileinkünfteverfahren.

 

Rz. 60

Tab. 9 zeigt für eine Personenhandelsgesellschaft, die nach § 1a KStG einen Wechsel von der Einkommen- zur Körperschaftsteuerbelastung vorgenommen hat, die ertragsteuerlichen Auswirkungen im Falle der Anwendung der Abgeltungsteuer. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Gewinn nach Steuern thesauriert, in der Folgeperiode in voller Höhe ausgeschüttet wird und sämtliche Mitunternehmer nicht kirchensteuerpflichtig sind.

 
Komponenten des Gewinns Ertragsteuerbelastung
Gewinn vor Steuern 100,00
- GewSt (3,5 % x 400 % x 100,00) -14,00
= Gewinn nach Steuern 86,00
- KSt (15 % x 100,00) -15,00
- Solidaritätszuschlag (5,5 % x 15,00) -0,83
= Gewinn nach Steuern 70,17
Thesaurierungsbelastung (100,00 – 70,17) 29,83
Verbleibender Gewinn 70,17
- Abgeltungsteuer (25 % x 70,17) -17,54
- Solidaritätszuschlag (5,5 % x 17,54) -0,96
= Gewinn nach Steuern 51,67
Gesamtbelastung bei Ausschüttung (100,00 – 51,67) 48,33

Tab. 9: Ertragsteuerbelastung bei Ausübung der Option nach § 1a KStG

 

Rz. 61

Tätigkeitsvergütungen, die den Gesellschaftern gezahlt werden, stellten bisher Sonderbetriebseinnahmen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 2. Hs. EStG dar.[4] Im Rahmen der Besteuerung einer Personenhandelsgesellschaft als Körperschaft zählen diese Vergütungen im Grundsatz je nach Art der Tätigkeitsvergütung z. B. zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder den Einkünften au...

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