Eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist in weiten Teilen rechtsfähig und verselbstständigt. Sie unterscheidet sich von der GbR im Gesellschaftszweck; dieser ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet.

 
Achtung

Freie Berufe

Mit dem MoPeG[1] wird die OHG (wie auch alle anderen Personenhandelsgesellschaften) ab 2024 zudem für die Berufsausübung der Freien Berufe geöffnet werden. Allerdings steht dies im Einzelnen unter dem Vorbehalt der jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen.

Auch bei der OHG sind der persönliche Einsatz zur Zweckerreichung und die volle persönliche Haftung der Gesellschafter noch gegeben.

[1] Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) v. 10.8.2021, BGBl. 2021 I S. 3436.

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