Wie oben ausgeführt, kann sowohl die Gesellschaft selbst Unternehmer sein oder aber auch einer oder mehrere der Gesellschafter. Deshalb ist es wichtig, dass Eingangsrechnungen jeweils auf die Person ausgestellt sind, die die Leistung für ihr Unternehmen beziehen.

 
Wichtig

Vorsteuerabzug: Rechnung muss richtig adressiert sein

Ist die Personengesellschaft Auftraggeber und Leistungsempfänger einer Leistung, muss für Zwecke des Vorsteuerabzugs die Rechnung unbedingt auf die Personengesellschaft ausgestellt sein.

Ist die Rechnung dagegen auf den Gesellschafter ausgestellt, wird bei der Gesellschaft der Vorsteuerabzug versagt.[1]

Empfängt eine Personengesellschaft Rechtsberatungsleistungen im Zusammenhang mit Sicherheiten für Darlehen der Gesellschafter ist bei der Personengesellschaft hieraus der Vorsteuerabzug zulässig.[2]

Wegen des Vorsteuerabzugs bei unentgeltlicher Überlassung eines von einer sog. Bruchteilsgemeinschaft erworbenen Gegenstands an einen der Gemeinschafter s. gesonderten Abschnitt 5.

Dagegen kann eine Personengesellschaft die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für von ihr bezogene Dienstleistungen, die der Erfüllung einkommensteu­errechtlicher Verpflichtungen ihrer Gesellschafter dienen, z. B. Erstellung der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungserklärung, nicht als Vorsteuer abziehen.[3]

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