Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Rechtsanwaltskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Frage der Abzugsfähigkeit ist nach Auffassung des erkennenden Senats allein die Tatsache entscheidend, dass die Rechtsberatungsleistungen, aus denen die Stpfl. den Vorsteuerabzug geltend macht, für das Unternehmen der Stpfl. erfolgt sind. Ohne den Abschluss des Vergleichs, zu dem die anwaltlichen Beratungsleistungen beigetragen haben, wäre die weitere Erzielung von Umsätzen durch eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung gefährdet gewesen.

 

Normenkette

UStG §§ 14, 14a, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sätze 1-2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Rechtsanwaltskosten berechtigt ist.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Komplementärin ohne Vermögensbeteiligung ist die C GmbH. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Vermietung, Verpachtung und Verwaltung von Immobilien aller Art. Geschäftsführer ist Herr K K.

Anfang des Jahres 1998 waren die D GmbH (D) zu 90% und Herr L zu 10% als Kommanditisten an der Klägerin beteiligt. Am 21.09.1998 veräußerte die D ihre Kommandit-Anteile an die folgenden natürlichen Personen:

I

10%

II

10%

III

10%

IV

10%

V

5%

VI

5%

VII

5%

VIII

5%

IX

5%

X

5%

XI

5%

XII

5%

XIII

5%

XIV

5%

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag vom 18.09.1998 und vom 21.09.1998 (Bl. 78 ff. Vertragsakte) sowie den Gesellschaftsvertrag (Bl. 103 ff. der Akte „Bürgschaft”) verwiesen.

Für die Anteilserwerbe nahmen fast alle Kommanditisten Darlehen in Form von Fremdwährungsverbindlichkeiten in Schweizer Franken bei der Bank X auf. Die Darlehensvermittlung erfolgte durch die Bank Y, deren Rechtsnachfolgerin seit dem Jahr 2002 die Bank Z ist (im Folgenden einheitlich: Bank A). Die Bank X besicherte die Darlehen durch Garantien der Bank A. Die Bank A wiederum besicherte die Garantien durch Grundschulden an der Immobilie der Klägerin in Höhe von 6.327.500,00 DM (Zweckerklärung vom 23.10.1998, Bl. 371 f. der Akte Abschließender Prüfungsbericht). Neben den Darlehen der neuen Gesellschafter (mit Ausnahme des Herrn XIII), wurde auch ein Kontokorrentkredit über 50.000 DM abgesichert (Bl. 372 der Akte Abschließender Prüfungsbericht).

Anfang des Jahres 2007 waren die Kommanditisten V und VI nicht mehr in der Lage, ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Bank A zu bedienen. Die Bank A kündigte mit Schreiben vom 18.01.2007 die Kontokorrent- und Darlehensverträge mit den Eheleuten V und VI. Auf eine Kündigung des Fremdwährungsdarlehens verzichtete die Bank A wegen der hohen Vorfälligkeitsentschädigung zunächst (Schreiben der Bank A vom 18.01.2007, Bl. 163 der Akte „Bürgschaft”).

Im Rahmen einer geänderten Zweckerklärung von 21.03.2007 wurden von der ursprünglichen Erklärung abweichende Darlehen besichert. Für einzelne Gesellschafter entfiel eine Besicherung und für die Gesellschaft wurden weitere Konten in die Zweckerklärung aufgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zweckerklärung vom 31.03.2007 verwiesen (Bl. 245 ff. der Akte M C GmbH & Co. KG 2013).

Im Juni 2007 gewährten einige der Kommanditisten der Klägerin Investitionsdarlehen zur Fertigstellung einer im Bau befindlichen Immobilie (siehe die Darlehensverträge, Bl. 369 ff. der Akte M C GmbH & Co. KG 2013).

Im Juni 2008 verstarb der Gesellschafter II, die Alleinerbin XV wurde nicht in die Gesellschaft aufgenommen. Über das Vermögen des Herrn II ist ein Nachlassinsolvenzverfahren beim Amtsgericht N unter dem Az 00 IN 00/09 durchgeführt worden (vgl. Bl. 333 der Akte abschließender Prüfungsbericht).

In den Jahren 2008 bis 2010 bedienten die Kommanditisten II (bis zum Zeitpunkt seines Versterbens), VII und VIII sowie V und VI die Verbindlichkeiten aus den Fremdwährungsdarlehen aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr.

Die Bank A stellte die besicherten Darlehen des Gesellschafters II sowie der Gesellschafter V und VI und VII und VIII fällig und drohte, da die Gesellschafter nicht zur Rückzahlung der Darlehen in der Lage waren, gegenüber der Klägerin die Zwangsverwaltung der als Sicherheiten dienenden Immobilien an (Schreiben Bank A vom 24.08.2009, vom 03.03.2010 und vom 25.02.2010, Bl. 258, 274, 282 der Akte M C GmbH & Co. KG 2013). Zur Abwendung der Vollstreckung forderte die Bank A die Klägerin zur Zahlung der Verbindlichkeiten der Gesellschafter in Höhe von 382.000 € (II), 396.568,76 € (V und VI) und 401.418,53 € (VII und VIII) auf.

Am 15.07.2011 schlossen die Klägerin und die Bank A einen Vergleich (Vereinbarung über die Befriedigung von Forderungen der Bank Z, Bl. 173 ff. der Akte M C GmbH & Co. KG 2013). Die Klägerin verpflichtete sich darin, als Gegenleistung für die Abtretung der Darlehensforderungen gegen die Gesellschafter II, V und VI und VII und VIII einen Betrag in Höhe von 900.000 € (je 300.000 €) an die Bank A zu zahlen. Rechtlich beraten wurde die Klägerin bei dem Vergleichsabschluss durch die Rechtsanwaltskanzlei RA aus E.

Unter anderem für das Streitjahr 2011 führte der Bek...

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