2.1 Bezug für das Unternehmen der Gesellschaft, richtige Rechnungs­adressierung

Wie oben ausgeführt, kann sowohl die Gesellschaft selbst Unternehmer sein oder aber auch einer oder mehrere der Gesellschafter. Deshalb ist es wichtig, dass Eingangsrechnungen jeweils auf die Person ausgestellt sind, die die Leistung für ihr Unternehmen beziehen.

 
Wichtig

Vorsteuerabzug: Rechnung muss richtig adressiert sein

Ist die Personengesellschaft Auftraggeber und Leistungsempfänger einer Leistung, muss für Zwecke des Vorsteuerabzugs die Rechnung unbedingt auf die Personengesellschaft ausgestellt sein.

Ist die Rechnung dagegen auf den Gesellschafter ausgestellt, wird bei der Gesellschaft der Vorsteuerabzug versagt.[1]

Empfängt eine Personengesellschaft Rechtsberatungsleistungen im Zusammenhang mit Sicherheiten für Darlehen der Gesellschafter ist bei der Personengesellschaft hieraus der Vorsteuerabzug zulässig.[2]

Wegen des Vorsteuerabzugs bei unentgeltlicher Überlassung eines von einer sog. Bruchteilsgemeinschaft erworbenen Gegenstands an einen der Gemeinschafter s. gesonderten Abschnitt 5.

Dagegen kann eine Personengesellschaft die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für von ihr bezogene Dienstleistungen, die der Erfüllung einkommensteu­errechtlicher Verpflichtungen ihrer Gesellschafter dienen, z. B. Erstellung der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungserklärung, nicht als Vorsteuer abziehen.[3]

2.2 Kosten bei Gesellschaftsgründung, Neuausgabe von Anteilen

Vor der Gründung einer Kapitalgesellschaft entsteht meist als selbstständige Person die sog. Vorgründungsgesellschaft (= Personengesellschaft). Veräußert diese die von ihr bezogenen Eingangsleistungen in einem Akt gegen Entgelt an die Kapitalgesellschaft und hat die Vorgründungsgesellschaft andere Ausgangsumsätze von vornherein nicht beabsichtigt, ist die Vorgründungsgesellschaft allein zum Vor­steuerabzug aus diesen Eingangs­leistungen berechtigt (und nicht die ­Kapitalgesellschaft).

Der Übergang der o. g. Eingangsleistungen auf die ­Kapitalgesellschaft stellt bei der Vorgründungsgesellschaft i. d. R. eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG dar. Für die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer nach § 15 Abs. 2 UStG sind die beabsichtigten Umsätze der Kapitalgesellschaft maßgeblich. Voraussetzung ist, dass es sich aus Sicht der (geplanten) Gesellschaft um einen Investitionsumsatz handelt und die beabsichtigte Tätigkeit der Gesellschaft einen Vorsteuerabzug nicht ausschließt. Unter den Begriff Investitionsumsatz fallen dabei Vermögenswerte, die der Gesellschafter bzw. die Vorgründungsgesellschaft tatsächlich an die Gesellschaft überträgt und die von dieser für ihre wirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden.[1]

Bei Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bareinlage bzw. bei Gründung einer Gesellschaft durch die ursprünglichen Gesellschafter erbringt die Personengesellschaft an diesen keinen steuerbaren und mithin auch keinen nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG steuerfreien Umsatz. Deshalb richtet sich die Abzugsfähigkeit der damit im Zusammenhang stehenden Kosten allein nach den Ausgangsumsätzen der Personengesellschaften.[2]

2.3 Kosten bei Veräußerung einer Beteiligung

Beim Bezug von Beratungsleistungen für die Veräußerung einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung. Erfolgt der Verkauf des Anteils steuerbar und steuerfrei (§ 4 Nr. 8 UStG), ist insoweit ein Vorsteuerabzug nicht zulässig.[1]

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