Eine Rückstellung darf nicht gebildet werden, soweit die Zusage Leistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht.[1]  Damit scheiden insbesondere künftige Tantiemen als Bemessungsgrundlage für die Pensionsrückstellung aus.

Nach einer Entscheidung des BFH[2] greift diese Regelung auch dann, wenn eine GmbH einem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pension in Abhängigkeit von den Bezügen des letzten Jahres vor seiner Pensionierung zusagt und die GmbH vor dem entsprechenden Bilanzstichtag und der Pensionierung des Geschäftsführers die Tantieme für dieses Jahr wirksam beschlossen hatte.

Die Verwaltung[3] hat diese Auffassung insoweit eingeschränkt, als eine am Bilanzstichtag bereits feststehende gewinnabhängige Pensionsleistung für die Rückstellung zu berücksichtigen ist, wenn die Erhöhung der Versorgungsleistungen schriftlich durch eine Ergänzung der Pensionszusage festgeschrieben wurde. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass eine Erhöhung der zugesagten Pension für einen beherrschenden Gesellschafter kurz vor der Pensionierung im Einzelfall als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden könnte.[4]

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