Eine wirksame Pensionszusage kann nur schriftlich erteilt werden. Anders als z. B. ein mündlicher Arbeitsvertrag, ist eine mündliche Pensionszusage steuerlich nicht anzuerkennen. Auf der Seite des Arbeitnehmers reicht dagegen eine mündliche Erklärung (Annahme des Vertragsangebots).[1]

 
Praxis-Tipp

Schriftform

Die Schriftform ist bei jeder schriftlichen Festlegung gewahrt, aus der sich Art und Höhe des Pensionsanspruchs eindeutig erkennen lassen, z. B. Einzelvertrag, Gesamtzusage (Pensionsordnung), Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, in Ausnahmefällen auch ein Gerichtsurteil. Bei Gesamtzusagen muss der Betrieb außerdem nachweisen, dass er sie schriftlich bekannt gegeben hat, z. B. durch ein Protokoll über den Aushang im Betrieb.[2]

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