Die jährlichen Zuführungen zu der Rückstellung mindern den Gewinn und damit die Belastung des Betriebs mit Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Eine Ausnahme gilt für Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft. In aller Regel mindern die Zuführungen zur Pensionsrückstellung auch den Gewerbeertrag, weil eine Hinzurechnung zum Gewerbeertrag nicht vorgesehen ist.[1] Das gilt auch nach einem entgeltlichen Verkauf des Betriebs, bei dem der Erwerber die bestehenden Pensionsverpflichtungen übernimmt.[2] Soweit der Betrieb keine Rückdeckungsversicherung abschließt, tritt für ihn eine finanzielle Belastung erst im Jahr der tatsächlichen Pensionszahlungen ein. Bei Abschluss einer Rückdeckungsversicherung bleibt oft nur in den ersten Jahren ein steuerlicher Stundungseffekt.

Der begünstigte Arbeitnehmer hat die Pension erst im Jahr der tatsächlichen Zahlung zu versteuern. Sie wird deshalb meist nur mit niedrigeren Steuersätzen belastet als der jetzige laufende Arbeitslohn. Nach geltendem Recht stehen dem Arbeitnehmer außerdem im Regelfall der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu, bei Versorgungsbeginn z. B. in 2020 höchstens 1.200 EUR zzgl. 360 EUR jährlich.[3]

Der Ausweis einer Pensionsrückstellung ist nur zulässig, wenn

  • dem Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen eingeräumt worden ist,
  • die Pensionszusage keinen schädlichen Vorbehalt enthält, nach dem die Anwartschaft entzogen oder die Leistung gemindert werden kann,
  • nicht zu erwarten ist, dass die Pensionsleistungen von einer Versorgungs- oder Unterstützungskasse erbracht werden[4], und
  • die Zusage schriftlich erteilt worden ist.[5]
 
Praxis-Tipp

Bisher kein Passivposten?

Falls die Verpflichtung bisher nicht bilanziert wurde, darf der Betrieb gewinnmindernd eine Rückstellung passivieren, sobald der Arbeitnehmer in Ruhestand tritt.[6] Die Zusage darf dann arbeitsrechtlich nicht mehr nach freiem Belieben widerrufen werden, sondern nur noch nach billigem Ermessen.

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