Pensionsrückstellungen für Versorgungszusagen, die im Rahmen von steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnissen zugunsten von Arbeitnehmer-Ehegatten gewährt werden, sind ohne Berücksichtigung von Zusagen auf Witwen- bzw. Witwerversorgung auszuweisen. Die Ernsthaftigkeit ist steuerlich zu prüfen.

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