Leitsatz

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied mit Urteil vom 27.1.2015, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (neu: Tätigkeitsstätte) nur pauschal mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer abziehbar sind. Ein Ansatz der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten ist nach Gerichtsmeinung nicht zulässig.

 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer rechnete seine täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in seiner Einkommensteuererklärung 2012 mit den tatsächlich entstandenen Kosten von 0,52 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten ab. Das Finanzamt berücksichtigte nur den gesetzlich vorgesehenen Pauschalbetrag von 0,30 Euro, worin der Arbeitnehmer einen Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip sah. Er trug vor, dass ein Ansatz von 0,30 Euro nicht annähernd die Kosten abbilden würde, die einem Arbeitnehmer durch die Fahrten zur Arbeit tatsächlich entstehen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht urteilte, dass der begrenzte Kostenabzug rechtmäßig ist. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte werden nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG mit einer Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer abgegolten, höchstens mit 4.500 Euro pro Jahr. Die Begrenzung von 4.500 Euro gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen PKW nutzt.

Eine weitergehende Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtkosten - wie vom Arbeitnehmer gefordert - kommt nicht in Betracht, weil durch den Ansatz der Pauschale sämtliche Kosten für die Wege zur Arbeit abgegolten sind. Der pauschale Ansatz von 0,30 Euro verstößt auch nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, da der Gesetzgeber für "Massenphänomene" wie Pendelfahrten zur Arbeit einen pauschalen Wertansatz vorsehen darf. Der ihm hierbei zustehende Entscheidungsspielraum wird nach Gerichtsmeinung durch die Regelungen zur Entfernungspauschale nicht überschritten.

 

Hinweis

Das letzte Wort liegt nun beim Bundesfinanzhof; das Revisionsverfahren ist unter dem Az. VI R 48/15 anhängig.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 27.01.2015, 8 K 345/14

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge