Leitsatz

Der Ansatz des Hinzurechnungsbetrages muss auch vorgenommen werden, wenn im Jahr der Veranlagung keine Überentnahmen getätigt wurden, sondern sich diese nur aufgrund von Überentnahmen aus den Vorjahren ergeben. Die mit 6 % angesetzte Typisierung der Zinshöhe hält sich im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger erzielt Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als Steuerberater. Streitig ist, ob das Finanzamt im Veranlagungszeitraum 2001 zu Recht gem. § 4 Abs. 4a EStG Schuldzinsen wegen Überentnahmen den Einkünften hinzugerechnet hat. Bei seiner Berechnung ging das Finanzamt für das Jahr 2001 von einer Unterentnahme von 329 DM aus. Zuzüglich der aus dem Vorjahr verbleibenden Überentnahme von 86.982 DM ergab sich ein im Jahr 2001 der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags zu Grunde zu legender Überentnahmebetrag von. 86.653 DM. Der Steuerpflichtige vertritt die Ansicht, eine Überentnahme liege nur vor, wenn die Summe des Gewinns und der Einlagen die Entnahmen des Wirtschaftsjahrs überstiegen. Da im Wirtschaftsjahr 2001 keine Überentnahme, sondern eine Unterentnahme von 329 DM getätigt worden sei, könne die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG keine Anwendung finden.

 

Entscheidung

Das FG entscheidet, dass der Ansatz des Hinzurechnungsbetrags ungeachtet des Umstandes vorgenommen werden muss, dass im Jahr 2001 selbst keine Überentnahme vorlag, sich diese vielmehr nur aufgrund von Überentnahmen aus den Vorjahren ergibt. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die die Ermittlung der Überentnahmen aus einer periodenübergreifenden Betrachtung heraus vornimmt. Nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG sollen Überentnahmen saldiert mit den Unterentnahmen vergangener Wirtschaftsjahre den Überentnahmen im laufenden Wirtschaftsjahr hinzugerechnet werden. Maßgeblich für die Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen ist daher der jährlich fortzuschreibende Saldo aller Über- und Unterentnahmen. Auch die mit 6 % angesetzte Typisierung der Zinshöhe hält sich im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums

 

Hinweis

Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Der BFH hat es in seiner Entscheidung vom 7.3.2006 (X R 44/04, BStBl 2006 II S 588) ausdrücklich dahinstehen lassen, "ob die Pauschalierung der nicht abziehbaren Schuldzinsen mit 6 % der Überentnahmen verfassungsgemäß ist". Die Revision ist unter dem Az. XI R 6/07 anhängig.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2006, 11 K 5373/04 E

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