Ansprüche i. S. d. Fallgruppe 1 müssen nicht zwingend gerichtlich anhängig sein. Sie sind bereits dann geltend gemacht, wenn der Rechteinhaber gegenüber dem Rechteverletzer die Absicht äußert, Ansprüche geltend zu machen.[1] Da der Rechteinhaber die Rechtsverletzung kennt, kann auch von einer Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ausgegangen werden.

§ 5 Abs. 3 EStG enthält keine Regelung zur Auflösung von Rückstellungen der Fallgruppe 1, sodass hier wiederum die GoB maßgebend sind. Handelsrechtlich ist eine Auflösung der Rückstellung vorzunehmen, wenn nicht mehr mit einer Inanspruchnahme gerechnet werden muss bzw. die Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind.[2]

[1] Vgl. Schubert, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, § 249 HGB, 12. Aufl., Rz. 100.
[2] Vgl. Schubert, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, § 249 HGB, 12. Aufl., Rz. 100.

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