Eine gemeinsame freiberufliche Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis oder Sozietät kann auch in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR –[1] erfolgen.

Ein erheblicher Unterschied lag darin, dass die GbR nach früherer Rechtsauffassung – im Gegensatz zur PartG – nicht als rechtlich selbstständig galt. Doch nach der neueren Rechtsprechung des BGH[2] kann auch eine GbR Eigentum erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden.

 
Hinweis

Ab 2024 rechtsfähige GbR

Ab 2024 regelt der Gesetzgeber das Recht der GbR in weiten Teilen neu.[3] Eine GbR kann sich dann – entsprechend den individuellen Bedürfnissen – als nicht rechtsfähige oder als rechtsfähige Gesellschaft aufstellen.

Der wesentliche Vorteil der GbR ist deren unkomplizierte Handhabung.

Als Nachteil der GbR gegenüber der PartG ist eindeutig die Haftung der Partner zu nennen. Diese bleibt bei der GbR grundsätzlich für alle Gesellschafter unbeschränkt und bedroht damit deren private Vermögen.

[3] Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) v. 10.8.2021, BGBl. 2021 I S. 3436.

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