Ein steuerbarer Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt voraus, dass ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens eine Lieferung gegen Entgelt im Inland ausführt. Der Umfang des Inlands ergibt sich dabei aus der Definition des § 1 Abs. 2 UStG.
Damit muss der Umsatz in dem folgenden Gebiet ausgeführt werden:
Inland i. S. d. § 1 Abs. 2 UStG | |
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Gebiet der Bundesrepublik Deutschland | |
– | Gemeinde Büsingen am Hochrhein |
– | Insel Helgoland |
– | Freizonen i. S. d. Art. 243 UZK (Freihäfen) |
– | Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie |
– | deutsche Schiffe und Flugzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören |
= | Inland i. S. d. § 1 Abs. 2 UStG |
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