Ein steuerbarer Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt voraus, dass ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens eine Lieferung gegen Entgelt im Inland ausführt. Der Umfang des Inlands ergibt sich dabei aus der Definition des § 1 Abs. 2 UStG.

Damit muss der Umsatz in dem folgenden Gebiet ausgeführt werden:

 
Inland i. S. d. § 1 Abs. 2 UStG
  Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Gemeinde Büsingen am Hochrhein
Insel Helgoland
Freizonen i. S. d. Art. 243 UZK (Freihäfen)
Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie
deutsche Schiffe und Flugzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören
= Inland i. S. d. § 1 Abs. 2 UStG

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