Diese komplexe und in Teilen auch streitanfällige Ausgleichspostenlösung wird für organschaftliche Minder- bzw. Mehrabführungen nach dem 31.12.2021 durch die sog. Einlagelösung ersetzt.[1] Danach führen

  • organschaftliche Minderabführungen zu einer Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft.
  • organschaftliche Mehrabführungen der Organgesellschaft an den Organträger zu einer Einlagenrückgewähr.

Organträger

Auf Ebene des Organträgers erhöht bzw. mindert sich in der Steuerbilanz der Beteiligungsansatz für die Organgesellschaft. Dies erfolgt jedoch – anders als bei den bisherigen organschaftlichen Ausgleichsposten – nicht im Verhältnis der Beteiligungsquote, sondern jeweils in voller Höhe. In zeitlicher Hinsicht werden die organschaftlichen Minder- bzw. Mehrabführungen zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft berücksichtigt.[2]

Organgesellschaft

Auf Ebene der Organgesellschaft sind damit korrespondierende Änderungen im Zusammenhang mit dem steuerlichen Einlagekonto verbunden. Für organschaftliche Mehrabführungen wird ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto eingeführt[3], sodass organschaftliche Mehrabführungen zu keinen Beteiligungserträgen führen (anders als bei in vororganschaftlicher Zeit verursachten Mehrabführungen). Ferner mindern organschaftliche Mehrabführungen das steuerliche Einlagekonto vorrangig vor anderen Leistungen.[4]

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