Eine Holdinggesellschaft kann nur dann als umsatzsteuerliche Organträgerin angesehen werden, wenn sie eine entgeltliche Tätigkeit ausübt.

Dazu muss die Holding entweder eine geschäftsleitende Tätigkeit gegen Entgelt erbringen oder andere eigene Umsätze ausführen. Hierzu zählt auch die Gewährung verzinslicher Darlehen durch eine Holdinggesellschaft an ihre Beteiligungsgesellschaften, unabhängig davon, ob diese Darlehen als wirtschaftliche Unterstützung der Beteiligungsgesellschaften, als Anlage von Finanzüberschüssen oder aus anderen Gründen gewährt werden.

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