OFD Karlsruhe, 28.1.2009, S 7104/4

Eine Holdinggesellschaft konnte bisher auch dann als Organträgerin angesehen werden, wenn sie keine entgeltliche Tätigkeit ausgeübt hat; ansonsten aber die Eingliederungsvoraussetzungen vorlagen. Die Unternehmereigenschaft der an sich umsatzlosen Führungsholding wurde durch die Zurechnung der unternehmerischen Aktivitäten der Tochtergesellschaften begründet.

Nachdem der EuGH mit Urteil vom 27.9.2001, C-16/00 (UR 2001 S. 500) entschieden hat, dass eine Holding, die unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung ihrer Gesellschaften eingreift, nur dann Unternehmer ist, wenn die Eingriffe in Form von entgeltlichen Dienstleistungen erfolgen, kann hieran nicht mehr festgehalten werden. Erhält eine Holding keine Vergütung für ihre Tätigkeit, ist sie nicht Unternehmerin und kann auch nicht als Organträgerin angesehen werden (EuGH-Beschluss vom 12.7.2001, C-102/00, UR 2001 S. 533).

Eine Organschaft liegt daher nur noch vor, wenn die (Führungs- oder Funktions-) Holding die geschäftsleitende Tätigkeit gegen Entgelt erbringt oder wenn sie durch andere Umsätze die Voraussetzungen für die Unternehmereigenschaft erfüllt. Hierzu zählt auch die Gewährung verzinslicher Darlehen durch eine Holdinggesellschaft an ihre Beteiligungsgesellschaften, unabhängig davon, ob diese Darlehen als wirtschaftliche Unterstützung der Beteiligungsgesellschaften, als Anlage von Finanzüberschüssen oder aus anderen Gründen gewährt werden (EuGH-Urteil vom 29.4.2004, C-77/91, UR 2004 S. 292). Außerdem ist es erforderlich, dass die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft dem unternehmerischen Bereich des Anteilseigners zugeordnet werden kann (Abschn. 21 Abs. 5 Satz 3 und 18 Abs. 2 UStR).

Wurde in der Vergangenheit auch eine nichtunternehmerische Holding als Organträger behandelt, kann es hierbei bis zum 31.12.2004 verbleiben.

Einsortierungshinweis:

bitte anstelle der bisherigen Karte 4 vom 11.4.2006 einsortieren

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 1

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