Rz. 260

Ab Erhebungszeitraum 2004 verhindert § 10a Satz 3 GewStG eine Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrages der Organgesellschaft um vororganschaftliche gewerbesteuerliche Verlustvorträge, sodass eine Nutzung vororganschaftlicher Verlustvorträge der Organgesellschaft in der Organschaftszeit ausgeschlossen ist. Die vororganschaftlichen gewerbesteuerlichen Verlustvorträge können nach Beendigung der Organschaft durch die Organgesellschaft wieder genutzt werden.[1]

 

Rz. 261

Verluste des Organs, die während des Organschaftsverhältnisses bei ihm entstehen, sind dem Organträger als Unternehmer im Sinne des § 10a GewStG zuzurechnen, sodass der Organgesellschaft nach Beendigung des Organschaftsverhältnisses wegen solcher Beträge der Verlustabzug nach § 10a GewStG nicht zusteht.[2]

[1] Vgl. Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG Kommentar, § 10a GewStG Rz. 108.
[2] Vgl. Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG Kommentar, § 10a GewStG Rz. 107; H 10 a.4 "Organschaftliche Verluste" GewStR 2009.

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