Rz. 231

Der Organträger ist im Falle der ertragsteuerlichen Organschaft Steuerschuldner für die Gewerbeertragsteuer und die Körperschaftsteuer, soweit ihm das Ergebnis der Organgesellschaft zuzurechnen ist. Weiterhin schuldet der Organträger für die Umsätze der Organgesellschaft die Umsatzsteuer bei umsatzsteuerlicher Organschaft.

 

Rz. 232

Die Organgesellschaft weist eigene Steuern auf das Einkommen in ihrer GuV unter dem Posten des § 275 Abs. 2 Nr. 14 bzw. Nr. 13 HGB aus, wenn Ausgleichszahlungen an außenstehende Aktionäre zu leisten sind, da die Organgesellschaft gem. § 16 KStG die Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern und die darauf entfallende Definitivkörperschaftsteuer zu entrichten hat.

 

Rz. 233

Der Organträger schuldet i. d. R. also allein die Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer, obwohl wirtschaftlich der ganze Organkreis betroffen ist. Deshalb kann der Organträger durch Umlagen die Steuern verursachungsgerecht auf die Unternehmen des Organkreises verteilen.[1] Dabei ist jede Methode der Belastung der Organgesellschaft erlaubt, die zu einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Ergebnis führt.[2]

 

Rz. 234

Der Ausweis der weiterbelasteten Körperschaft- und Gewerbesteuern sollte bei der Organgesellschaft entweder gesondert unter den Posten Steuern gem. § 275 Abs. 2 Nr. 14 bzw. Abs. 3 Nr. 13 HGB erfolgen oder in einem zusätzlichen Posten "Steuerumlagen" unmittelbar nach den Posten 14 bzw. 13 ausgewiesen werden.[3]

 

Rz. 235

Weiterhin besteht die Möglichkeit der Einbeziehung der Steuerumlagen bei Bestehen eines Gewinnabführungsvertrags unter den Posten "aufgrund von GAV abgeführte Gewinne" oder "Erträge aus Verlustübernahme" (§ 277 Abs. 3 Satz 2 HGB), die unmittelbar vor dem Jahresergebnis bei der Organgesellschaft auszuweisen sind. Ein "Davon-Vermerk" soll nicht erforderlich sein.[4] Nach dem BGH-Urteil vom 1.12.2003[5], wonach neben der Abführung des vollen Gewinns keine Steuerumlagen erhoben werden dürfen, scheint bei der Organgesellschaft ein gesonderter Ausweis der Erträge bzw. Aufwendungen aus Steuerumlagen als Steuern vom Einkommen und Ertrag gegebenenfalls nicht korrekt zu sein, sondern ein Ausweis sollte als vorweggenommene Gewinnabführung und damit als Unterposition des Postens bzw. im Posten "Aufwand aus einem Ergebnisabführungsvertrag" erfolgen, wobei ein "Davon-Vermerk" nicht zwingend sein soll und nur informativen Charakter hätte.

 

Rz. 236

Beim Organträger wird der Ausweis der Steuerumlagen in der Praxis häufig offen bei den Posten Nr. 14 bzw. Nr. 13 in der GuV abgesetzt, wobei die Systematik des HGB gegen diese Darstellungsweise sprechen soll.[6] Durch den Gewinnabführungsvertrag wird die Steuerumlage wirtschaftlich als "Vorab-Gewinnabführung" zu qualifizieren sein, sodass deshalb ein Ausweis im Rahmen des Finanzergebnisses gesondert unter dem Posten "Ertrag aufgrund von Gewinnabführungsverträgen" oder als gesonderter Posten "Erträge aus von Organgesellschaften abgeführter Steuerumlagen" zu erfolgen hat.[7] Dementsprechend wären Aufwendungen aus Verlustübernahmen (Ausweis vor oder hinter Posten Nr. 13 bzw. 12) beim Organträger um gegebenenfalls der Organgesellschaft gewährte Steuergutschriften zu erhöhen.[8]

 

Rz. 237

Rödder/Simon,[9] vertreten allerdings die Auffassung, dass ab Erhebungszeitraum 2002 die wesentlichen steuerlichen und rechtlichen Gründe[10] für die Erhebung einer Gewerbesteuerumlage entfallen, da für die gewerbesteuerliche Organschaft zwingend ein Gewinnabführungsvertrag begründet sein muss und damit dem Organträger das handelsrechtliche Ergebnis der Organgesellschaft zufließt. Durch die identischen Regelungen der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft mit Begründung eines Gewinnabführungsvertrags kann der Organträger nicht mehr mit einer Gewerbesteuer belastet sein, die wirtschaftlich von der Organgesellschaft verursacht wurde, ohne dass dem Organträger über die Gewinnabführung ein Ausgleich für die Steuerbelastung zufließt.

 

Rz. 238

Für die Zeit bis Erhebungszeitraum 2001, in der eine isolierte gewerbesteuerliche Organschaft möglich war, hat der BGH[11] in 2 Entscheidungen zur zivilrechtlichen Zulässigkeit von Gewerbesteuerumlagen Stellung genommen. Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 7.11.2001[12] nur eingeschränkt zu dieser Frage geäußert, sodass das BMF-Schreiben vom 12.9.2002[13] wesentliche Zweifelsfragen zur Gewerbesteuerumlage klärt. Darin wird noch einmal klargestellt, dass jede Methode zur Ermittlung der Gewerbesteuerumlage in Fällen einer nur gewerbesteuerlichen Organschaft anzuerkennen ist, die zu einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Ergebnis führt. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Belastungs- bzw. Stand-alone-Methode[14] oder die Verteilungsmethode[15] anzuwenden.[16] Die Finanzverwaltung fordert aber in Bezug auf die Anerkennung der Belastungsmethode, dass spätestens bei Beendigung der Organschaft der Organgesellschaft der Betrag zurückerstattet wird, der ihr in den Vorjahren rechnerisch zuviel als Umlage abverlangt worden ist. Sofern auf di...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge