Rz. 78

Bei Organschaftsverhältnissen ist der Organträger auch Steuerschuldner der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit ihm die Bemessungsgrundlagen zuzurechnen sind. Lediglich für das sogenannte eigene Einkommen ist die Organgesellschaft Steuerschuldner (Versteuerung von Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter nach § 16 KStG)[1]. Die Obergesellschaft hat daher grundsätzlich den gesamten Steueraufwand des Organkreises auszuweisen.[2]

 

Rz. 79

Sofern die aus Organschaftsverhältnissen resultierenden Steuern als Organumlagen (Konzernsteuerumlagen) an die Organgesellschaften weiterbelastet werden, handelt es sich aus einer rein formalen Perspektive beim Organträger um sonstigen betrieblichen Ertrag und bei der Organgesellschaft um sonstigen betrieblichen Aufwand.[3]

 

Rz. 80

Aufgrund der Notwendigkeit des Bestehens eines Gewinnabführungsvertrags für die Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft können allerdings die weiterbelasteten Steuern beim Organträger auch als "Vorweg-Gewinnabführung" betrachtet werden und sind damit innerhalb des Finanzergebnisses unter dem Posten "Ertrag aufgrund von Gewinnabführungsverträgen" auszuweisen;[4] aus Gründen der Klarheit der Darstellung erscheint bei dieser Variante der Ausweis in einem eigenen Unterposten zum "Ertrag aufgrund von Gewinnabführungsverträgen" zweckmäßig.[5] Bei der Organgesellschaft sind die weiterbelasteten Steuern entweder in die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 275 Abs. 2 Nr. 14 bzw. Abs. 3 Nr. 13 HGB) einzubeziehen mit separatem "Davon Vermerk" aus Steuerumlagen[6] oder in den separat vor dem Jahresergebnis auszuweisenden Posten "aufgrund von Gewinnabführungsverträgen abgeführte Gewinne" bzw. "Erträge aus Verlustübernahme" einzubeziehen;[7] ebenfalls aus Gründen der Klarheit der Darstellung ist der Ausweis in einem eigenen Unterposten zu den "aufgrund von Gewinnabführungsverträgen abgeführte Gewinne" zweckmäßig.

 

Rz. 81

Eine Verrechnung der weiterbelasteten Ertragsteuern beim Organträger mit den auf den Organträger entfallenden Ertragsteuern ist abzulehnen,[8] da bei Vorliegen von Gewinnabführungsverträgen im Finanz- und Beteiligungsergebnis stets die Ergebnisbeiträge der Organgesellschaften enthalten sind, im Steueraufwand jedoch nur die Ertragsteuern gezeigt würden, die auf das vom Organträger wirtschaftlich erzielte Ergebnis entfallen.

 

Rz. 82

Obwohl die Frage des Ausweises latenter Steuern im Fall von Organschaftsverhältnissen nicht explizit geregelt ist, plädiert die Mehrheit des Schrifttums für einen Ausweis beim Steuerschuldner, dem Organträger.[9] Allerdings wird die Ausweisfrage problematisch, wenn die Organgesellschaften zur besseren Vergleichbarkeit der Ergebnisse von der Muttergesellschaft mit Steuerumlagen belastet werden. Sind die Ertragsteuerumlagen als Steueraufwand (siehe Rz. 80) im Sinne des § 274 HGB zu qualifizieren, so müssten konsequenterweise auch die Steuerabgrenzungen bei der Tochtergesellschaft erfolgen.[10] Auch praktische Erwägungen können hierfür sprechen, weil das steuerliche Einkommen auch bei Organgesellschaften zunächst grundsätzlich[11] isoliert ermittelt und erst danach eine Zurechnung zum Einkommen bzw. Gewerbeertrag der Muttergesellschaft vorgenommen wird. Dementsprechend könnten die für die latenten Steuern zu ermittelnden Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz auch bei der Organgesellschaft festgestellt und ausgewertet werden.[12] Die Steuerabgrenzung könnte dann bei der Muttergesellschaft auf die temporären Differenzen beschränkt werden, die sich aus der eigenen Steuerbilanz ergeben. Unter Berücksichtigung der Darstellungsweisen für die effektiven Steuerumlagen (Rz. 80), die darauf abzielen, den Steueraufwand, der dem eigenen Einkommen des Organträgers entspricht, möglichst korrekt abzugrenzen, könnte dieses Ziel zu einem höheren Grad erreicht werden, wenn auch die latente Steuerabgrenzung bei der Muttergesellschaft auf die temporären Differenzen beschränkt wird, die sich aus der eigenen Steuerbilanz des Organträgers ergeben.

Beide Verfahrensweisen (zusammengefasste Abgrenzung bei der Muttergesellschaft als Steuerschuldner oder getrennter Ausweis latenter Steuern bei Mutter- und Tochtergesellschaft) werden im Falle von Steuerumlagen innerhalb des Organkreises für zulässig erachtet[13]; sofern der Ausweis der auf die Organgesellschaft entfallenden latenten Steuern bei der Organgesellschaft erfolgt, so ist zwecks Klarheit des Jahresabschlusses dies durch eine zusätzliche Gliederung (Vorspalte) bzw. Erläuterung im notwendigen Umfang darzustellen.[14]

Nicht unproblematisch ist die Behandlung der auf die Organgesellschaft entfallenden Steuerlatenzen beim Organträger, da sich trotz der Steuerumlagen nichts an der Bilanzierungsverpflichtung des Organträgers ändert. Eine Doppelerfassung der auf die Organgesellschaften entfallenden latenten Steuern sowohl bei der Organgesellschaft als auch beim Organträger ist jedoch wenig sachgerecht,[15] daher sollte bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrac...

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