Der am IOSS-Verfahren teilnehmende Unternehmer oder sein Vertreter haben, getrennt von den übrigen Umsätzen, folgende Angaben zu machen[1]:

  • EU-Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Lieferort liegt
  • Beschreibung und Menge der gelieferten Gegenstände
  • Datum der Lieferung
  • Bemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung
  • jede anschließende Änderung der Bemessungsgrundlage
  • anzuwendender Steuersatz
  • Betrag der zu zahlenden Umsatzsteuer unter Angabe der verwendeten Währung
  • Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen
  • alle vor Erbringung der Lieferung erhaltenen Anzahlungen
  • falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen
  • Informationen, die zur Bestimmung des Ortes verwendet werden, an dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände zum Abnehmer beginnt und endet
  • Nachweise über etwaige Rücksendungen von Gegenständen, einschließlich der Bemessungsgrundlage und des anzuwendenden Steuersatzes
  • Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer
  • eindeutige Sendungsnummer, falls der Unternehmer unmittelbar an der Lieferung beteiligt ist.

Die Aufzeichnungen sind 10 Jahre vorzuhalten und auf Anforderung der zentralen Finanzbehörde (in Deutschland: das BZSt und das zuständige Hauptzollamt), und sofern der Unternehmer auch noch am allgemeinen Besteuerungsverfahren teilnimmt (vgl. Tz. 5), dem zuständigen Finanzamt elektronisch zu übermitteln.

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