Im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen gem. § 3a Abs. 5 UStG erbringen, unterliegen den gleichen Aufzeichnungspflichten wie Drittstaatsunternehmer, die wegen der Erbringung derartiger Leistungen am OSS-Verfahren teilnehmen (vgl. Tz. 2.4).

Unternehmer, die eine zentrale Anlaufstelle wegen der Ausführung von innergemeinschaftlichen Fernverkäufen und für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle nutzen, haben folgende Informationen vorzuhalten[1]:

  • EU-Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Lieferort liegt
  • Beschreibung und Menge der gelieferten Gegenstände
  • Datum der Lieferung
  • Bemessungsgrundlagen unter Angabe der verwendeten Währung
  • jede anschließende Änderung der Bemessungsgrundlage
  • anzuwendender Steuersatz
  • Betrag der zu zahlenden Umsatzsteuer unter Angabe der verwendeten Währung
  • Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen
  • alle vor Erbringung der Lieferung erhaltenen Anzahlungen
  • falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen
  • Informationen, die zur Bestimmung des Ortes verwendet werden, an dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände zum Abnehmer beginnt und endet
  • jegliche Nachweise über etwaige Rücksendungen von Gegenständen, einschließlich der Bemessungsgrundlage und des anzuwendenden Steuersatzes.

Die Aufzeichnungen sind 10 Jahre vorzuhalten und auf Anforderung der zentralen Finanzbehörde (in Deutschland: das BZSt), und sofern der Unternehmer auch noch am allgemeinen Besteuerungsverfahren teilnimmt (vgl. Tz. 5) dem zuständigen Finanzamt elektronisch zu übermitteln.

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