Entscheidet sich der Unternehmer für die Teilnahme am OSS-Verfahren, sind alle unter Tz. 24 genannten Umsätze in diesem Verfahren zu erklären. Dies gilt jedoch nicht für andere Umsätze in dem betreffenden Mitgliedstaat, die eine umsatzsteuerliche Registrierung und Deklaration im allgemeinen Besteuerungsverfahren erfordern.

 
Praxis-Beispiel

Fernverkauf aus der Schweiz und Werklieferungen in Deutschland

Ein in der Schweiz ansässiger Unternehmer tätigt Fernverkäufe an deutsche Privatpersonen von einem in Deutschland gelegenen Lager aus und nimmt daher am OSS-Verfahren teil. Seine in Deutschland steuerbaren Werklieferungen an Privatpersonen werden jedoch im allgemeinen Besteuerungsverfahren deklariert.

Soweit der Drittstaatsunternehmer für die von ihm im Inland erbrachten Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen das besondere Besteuerungsverfahren nutzt, ist das allgemeine Besteuerungsverfahren nicht anzuwenden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass für andere im Inland geschuldete Umsatzsteuern das allgemeine Besteuerungsverfahren bei dem im Inland zuständigen Finanzamt ausgeschlossen wäre. Ist der Drittstaatsunternehmer z. B. für Zwecke der Ausführung im Inland steuerbarer Warenlieferungen bei einem inländischen Finanzamt umsatzsteuerlich registriert, hat er selbstverständlich diese Umsätze weiterhin im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu deklarieren. Im Übrigen kann er auch Berichtigungen seiner im besonderen Besteuerungsverfahren erklärten, im Inland steuerbaren Umsätze noch bis zu 3 Jahre nach Eintritt der Änderung im besonderen Besteuerungsverfahren und danach im allgemeinen Besteuerungsverfahren vornehmen, sofern die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.[1]

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