Der am OSS-Verfahren teilnehmende Drittstaatsunternehmer hat für alle dem besonderen Besteuerungsverfahren unterliegenden Leistungen – getrennt von den Aufzeichnungen für die übrigen Umsätze – folgende Angaben zu machen[1]:

  • EU-Mitgliedstaat des jeweiligen Verbrauchs der sonstigen Leistungen (Leistungsort)
  • Art der erbrachten sonstigen Leistung
  • Datum der Leistungserbringung
  • Bemessungsgrundlagen unter Angabe der verwendeten Währung
  • jede anschließende Änderung der Bemessungsgrundlage
  • anzuwendender Steuersatz
  • Betrag der zu zahlenden Umsatzsteuer unter Angabe der verwendeten Währung
  • Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen
  • alle vor Erbringung der Leistung erhaltenen Anzahlungen
  • falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen
  • Informationen zur Bestimmung des Orts, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat (wie Rechnungsadresse, IP-Adresse, Bankverbindung).

Die Aufzeichnungen sind 10 Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Finanzbehörde auf Anforderung elektronisch zu übermitteln.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge