Der Unternehmer hat für jeden Besteuerungszeitraum (Kalendermonat) bis zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats eine Umsatzsteuererklärung elektronisch zu übermitteln; selbst wenn in diesem Besteuerungszeitraum keine Fernverkäufe i. S. d. Tz. 4.1 getätigt wurden. Eine Dauerfristverlängerung scheidet aus. Die Umsätze sind getrennt für die betreffenden EU-Mitgliedstaaten zu erfassen und die Steuerschuld unter Anwendung des jeweiligen Steuersatzes selbst zu berechnen. Die Umsatzsteuer ist ebenfalls bis zum Ende des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats an die zuständige Finanzbehörde zu entrichten. Die zusätzliche Einreichung einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung, wie im allgemeinen Besteuerungscerfahren ist hingegen nicht erforderlich.

Bemessungsgrundlagen und Steuerbeträge sind in Euro bzw. für die EU-Mitgliedstaaten, die den Euro nicht anwenden, in der jeweiligen Landeswährung auf der Grundlage der von der Europäischen Zentralbank (EZB) am letzten Tag des Besteuerungszeitraums festgelegten Umrechnungskurse anzugeben.

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Hat sich der Unternehmer für das BZSt als einzige Anlaufstelle entschieden, können detaillierte Informationen zur Authentifizierung und Datenübermittlung unter www.bzst.de abgerufen werden.

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