Sowohl Drittlandsunternehmer als auch EU-Unternehmer können Importsendungen, die direkt an einen nichtsteuerpflichtigen Abnehmer in der EU versandt werden, über den sog. Import-One-Stop-Shop (IOSS) deklarieren.[1] Voraussetzung ist, dass die Warensendung einen Sachwert von höchstens 150 EUR hat und die Waren keiner Verbrauchsteuer unterliegen. In diesem Fall ist die Einfuhr der Waren gem. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG steuerfrei, wenn in der Zollanmeldung die individuelle Identifikationsnummer des liefernden Unternehmers oder dessen Vertreters angegeben wird und diese gültig ist. Diese besondere Besteuerungsform kann auch von elektronischen Schnittstellenbetreibern (Online-Marktplätzen) gem. § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG genutzt werden, wobei in diesem Fall die Lieferung des Online-Händlers im Gemeinschaftsgebiet nicht steuerbar ist.[2]

 
Praxis-Beispiel

Südkoreanischer Versandhändler mit Direktversand an deutsche Privatkunden

Ohne Einschaltung eines Online-Marktplatzes

Ein in Südkorea ansässiger Versandhändler versendet elektronische Bauteile in einem Sachwert von 100 EUR an eine in Deutschland ansässige Privatperson. Er hat die Teilnahme am IOSS-Verfahren in Deutschland beim BZSt angezeigt und für die Zollanmeldung in Deutschland seine Identifikationsnummer hinterlegt. Die Einfuhr in Deutschland ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG steuerfrei. Die in Deutschland geschuldete Umsatzsteuer für die Lieferung an den Endkunden kann er im Import-One-Stop-Shop-Verfahren beim BZSt auf elektronischem Weg deklarieren und entrichten.

Abwandlung:

Der südkoreanische Versandhändler ist für das IOSS-Verfahren bei der zuständigen Finanzbehörde in Frankreich registriert und nutzt die ihm von Frankreich erteilte Identifikationsnummer. Die an den deutschen Privatkunden erfolgte Sendung ist bei der französischen Finanzbehörde mit Bemessungsgrundlage, dem anzuwendenden Steuersatz von 19 % und dem so ermittelten Steuerbetrag für Deutschland zu deklarieren. Die Umsatzsteuer ist dort zu entrichten.

Mit Einschaltung eines Online-Marktplatzes

Der in Südkorea ansässige Versandhändler nutzt für die Angebote und die Auslieferung seiner elektronischen Bauteile einen im Inland ansässigen Online-Marktplatz. Der Online-Marktplatz kann für die Lieferung an den deutschen Endkunden die IOSS-Regelung nutzen und damit die Haftung gem. § 25e UStG für die Steuerschuld des Online-Händlers vermeiden.

[1] Einzelheiten dazu in Abschn. 18k.1 UStAE.

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