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One-Stop-Shop (OSS) / 4.1 Anwendungsbereich

Rainald Vobbe
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Sowohl Drittlandsunternehmer als auch EU-Unternehmer können Importsendungen, die direkt an einen nichtsteuerpflichtigen Abnehmer in der EU versandt werden, über den sog. Import-One-Stop-Shop (IOSS) deklarieren.[1] Voraussetzung ist, dass die Warensendung einen Sachwert von höchstens 150 EUR hat und die Waren keiner Verbrauchsteuer unterliegen. In diesem Fall ist die Einfuhr der Waren gem. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG steuerfrei, wenn in der Zollanmeldung die individuelle Identifikationsnummer des liefernden Unternehmers oder dessen Vertreters angegeben wird und diese gültig ist. Diese besondere Besteuerungsform kann auch von elektronischen Schnittstellenbetreibern (Online-Marktplätzen) gem. § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG genutzt werden, wobei in diesem Fall die Lieferung des Online-Händlers im Gemeinschaftsgebiet nicht steuerbar ist.[2]

 
Praxis-Beispiel

Südkoreanischer Versandhändler mit Direktversand an deutsche Privatkunden

Ohne Einschaltung eines Online-Marktplatzes

Ein in Südkorea ansässiger Versandhändler versendet elektronische Bauteile in einem Sachwert von 100 EUR an eine in Deutschland ansässige Privatperson. Er hat die Teilnahme am IOSS-Verfahren in Deutschland beim BZSt angezeigt und für die Zollanmeldung in Deutschland seine Identifikationsnummer hinterlegt. Die Einfuhr in Deutschland ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG steuerfrei. Die in Deutschland geschuldete Umsatzsteuer für die Lieferung an den Endkunden kann er im Import-One-Stop-Shop-Verfahren beim BZSt auf elektronischem Weg deklarieren und entrichten.

Abwandlung:

Der südkoreanische Versandhändler ist für das IOSS-Verfahren bei der zuständigen Finanzbehörde in Frankreich registriert und nutzt die ihm von Frankreich erteilte Identifikationsnummer. Die an den deutschen Privatkunden erfolgte Sendung ist bei der französischen Fi...

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