Der Unternehmer hat gegenüber der für ihn zuständigen Finanzbehörde für jeden Besteuerungszeitraum (Kalendervierteljahr) bis zum Ende des Folgemonats eine Umsatzsteuererklärung elektronisch zu übermitteln, auch wenn er keine Leistungen i. S. d. Tz. 3.1 erbracht hat. Eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen ist nicht möglich. In der Erklärung sind die betreffenden Umsätze getrennt nach den einzelnen EU-Mitgliedstaaten zu erfassen und unter Anwendung des zutreffenden Steuersatzes die Steuerschuld selbst zu ermitteln. Die Angaben haben in Euro zu erfolgen, es sei denn die zuständige Finanzbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates verlangt die Angabe in der jeweiligen Landeswährung. In diesem Fall sind die Werte unter Verwendung des am letzten Tag des Besteuerungszeitraum von der EZB festgestellten amtlichen Wechselkurses umzurechnen. Die Umsatzsteuer ist ebenfalls bis zum Ende des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats an die zuständige Finanzbehörde zu entrichten. Die Einreichung einer gesonderten Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist insoweit nicht erforderlich.

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Ist für den Unternehmer als zentrale Finanzbehörde das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig, können detaillierte Informationen zur Datenübermittlung und Authentifizierung auf den Internetseiten www.bzst.de abgerufen werden.

Für Unternehmer, deren in Deutschland steuerbare Umsätze über eine zuständige Finanzbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaats gemeldet werden, gelten die abgabenrechtlichen Vorschriften (insbesondere § 150 Abs. 1 Satz 3 und § 168 AO) entsprechend.

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