Unternehmer, die die vorgenannten Umsätze mit entsprechender Steuerschuld im Gemeinschaftsgebiet tätigen und das OSS-Verfahren nutzen wollen, haben dies der zuständigen Finanzbehörde ihres Ansässigkeitsstaates bzw. bei Drittstaatsunternehmern, des Mitgliedstaates ihrer Wahl, nach vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung anzuzeigen.

 
Wichtig

Einheitliche Anlaufstelle für alle Umsätze im OSS-Verfahren

Die Teilnahme am OSS-Verfahren ist nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten und alle unter Tz. 3.1 genannten Umsätze möglich. Sie gilt auch für Kleinunternehmer[1], die derartige Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten tätigen und dabei die Umsatzschwelle von 10.000 EUR überschreiten. Bei umsatzsteuerlichen Organkreisen kann das Wahlrecht zur Teilnahme am OSS-Verfahren und damit die Anzeige nur durch den Organträger erfolgen.

Die Anzeige ist fristgerecht erfolgt, wenn sie bis zum 10. Tag des auf die erstmalige Leistungserbringung bzw. erstmalige Überschreitung der Umsatzschwelle von 10.000 EUR folgenden Monats bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen ist (in Deutschland: dem BZSt). Ändern sich die Angaben der Anzeige, ist dies der Finanzbehörde ebenfalls bis zum 10. Tag des auf den Monat der Änderung folgenden Monats mitzuteilen.

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