Leitsatz (amtlich)

Infolge der einer Vollmachtsurkunde innewohnenden Legitimationswirkung besteht in der Regel ein Rechtsschutzinteresse des Vollmachtgebers an der Kraftloserklärung der Urkunde, für die er der Mitwirkung des Gerichts durch Bewilligung der öffentlichen Bekanntmachung seiner rechtsgestaltenden Erklärung bedarf.

 

Normenkette

BGB §§ 172, 175-176; ZPO § 186

 

Verfahrensgang

AG Deggendorf (Aktenzeichen UR II 201/17)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 22. August 2017 aufgehoben.

II. Das Amtsgericht Deggendorf wird angewiesen, über den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

III. Die Beteiligten haben die ihnen jeweils entstandenen Kosten selbst zu tragen. Gerichtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

IV. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das Verfahren betrifft die öffentliche Bekanntmachung einer von den Beteiligten zu 1 und 2 bei Gericht eingereichten Erklärung, mit der sie als Rechtsnachfolger des Vollmachtgebers eine zu notarieller Urkunde erteilte Vollmacht für kraftlos erklären.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die alleinigen Erben des am 8.10.2015 verstorbenen Vollmachtgebers. Dieser hatte zu notarieller Urkunde vom 18.9.2014, überschrieben als "Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung", dort Abschnitt "I. Vollmacht", seiner Ehefrau die nicht übertragbare Vollmacht erteilt, ihn in allen persönlichen, vermögensrechtlichen und sonstigen Angelegenheiten uneingeschränkt gegenüber jedermann zu vertreten. Ausdrücklich ist angeordnet, dass die Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam bleibt. Gemäß Unterabschnitt "1. Vermögensangelegenheiten" ist die Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und in Vermögensangelegenheiten zur Erteilung von Untervollmachten berechtigt. Laut Unterabschnitt "3. Widerruf" ist die Vollmacht jederzeit widerruflich.

Die Abschnitte II. und III. der Urkunde enthalten sodann Regelungen zum Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigter sowie eine Betreuungsverfügung. Abschnitt IV. der Urkunde betrifft die Patientenverfügung.

Eine notarielle Ausfertigung der Vorsorgevollmacht wurde für die Bevollmächtigte erteilt und am 23.9.2014 an den Vollmachtgeber übergeben oder übersandt.

Nachdem die Beteiligten zu 1 und 2 mit Schreiben vom 27.4.2016 von der Bevollmächtigten unter gleichzeitigem Vollmachtswiderruf erfolglos die Herausgabe sämtlicher, der Bevollmächtigten vorliegenden schriftlichen Vollmachten verlangt hatten, stellten sie mit Anwaltsschriftsatz vom 28.4.2017 beim Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbezirk die Bevollmächtigte wohnt, unter Verweis auf § 176 BGB den Antrag,

folgende Kraftloserklärung öffentlich bekannt zu machen:

Die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung des zwischenzeitlich verstorbenen Herrn ... (= Vollmachtgeber) zu Gunsten der ehemals Bevollmächtigten ... (= Beteiligte zu 3) des Notars ... vom 18.09.2014, Urkundennummer ..., wird für kraftlos erklärt.

Weiter beantragten sie, die Verfahrenskosten der (ehemals) Bevollmächtigten als Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil diese die Herausgabe der Vollmachtsurkunde verweigere.

Die hierzu angehörte Bevollmächtigte führte zum Verfahrensgegenstand aus und stellte den Antrag,

die Kosten des Verfahrens den Antragstellern aufzuerlegen.

Eine Urkundsausfertigung sei zu Händen des Vollmachtgebers erteilt worden. Hingegen habe sie zu keiner Zeit eine Ausfertigung erhalten oder besessen. Der Verbleib der einzigen Ausfertigung sei ihr nicht bekannt. Sie sei daher zur Herausgabe unverschuldet nicht in der Lage. Hierüber habe sie die Beteiligten zu 1 und 2 informiert. Weil sie den Vollmachtswiderruf zu keiner Zeit angezweifelt und außerdem von der Vollmacht keinen Gebrauch gemacht habe, habe sie die Antragstellung nicht veranlasst.

Mit Beschluss vom 22.8.2017 hat das Amtsgericht ausgesprochen:

Der Antrag auf Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde des Notariats ... UR-Nr. ... vom 18.09.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat es den Antragstellern auferlegt. Zur Begründung ist ausgeführt, ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller sei nicht zu erkennen. Der Vollmachtgeber sei verstorben. Eine missbräuchliche Verwendung der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung drohe nicht. Der zwischen den Beteiligten fortdauernde Streit wegen des Nachlasses könne Anlass für ein Verfahren geben, in dem materielle Prüfungen vorzunehmen sind, nicht jedoch für das hier von den Antragstellern gewählte formelle Verfahren.

Gegen die ihnen am 28.8.2017 zugestellte Entscheidung wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit der am 20.9.2017 beim Ausgangsgericht eingegangenen Beschwerde, mit der sie beantragen, unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung (Ziff. 1 des Antrags) "folgende" Kraftloserklärung öffentlich bekannt zu machen (Ziff. 2 ...

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