Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine verjährungshemmende Wirkung eines Mahnbescheids bei verspäteter Behebung formeller Mängel

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zustellung eines Mahnbescheids ist nicht mehr "demnächst" und wirkt deswegen nicht gem. § 167 ZPO verjährungshemmend, wenn zwischen der Zustellung einer Zwischenverfügung des Mahngerichts und dem Eingang des verbesserten Antrags bei Gericht ein Zeitraum von mehr als einem Monat.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.09.2016; Aktenzeichen 2-19 O 101/15)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.09.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-19 O 101/15) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 425.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 03.11.2017 (Bl. 510 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 278 f. d.A.) verwiesen.

Auf den Hinweisbeschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 04.01.2018 (Bl. 569 ff. d. A.) Stellung genommen, auf den verwiesen wird.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage nach den erstinstanzlichen Anträgen stattzugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Das Rechtsmittel der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 03.11.2017 (Bl. 510 ff. d.A.) verwiesen.

1. Soweit die Klägerin auf die Hinweise des Senats mit Schriftsatz vom 04.01.2018 Stellung genommen hat, gibt das darin Vorgebrachte keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzuweichen:

a) Der Senat erachtet einstimmig eine Entscheidung durch mündliche Verhandlung als nicht geboten ( § 522 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO ). Entgegen der durch die Klägerin vertretenen Auffassung ist allein die Höhe des Streitwerts kein Grund für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die hinter der Klägerin stehenden Zedenten schließt die Zurückweisung durch Beschluss nicht aus (Zöller-Heßler, 32. Auflage 2018, § 522, Rn. 40, OLG München, Beschluss vom 14.06.2004, Az. 6 U 2178/04, Leitsatz, zitiert nach juris). Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Gesetzesbegründung als Grund für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung die "existenzielle" Bedeutung für die Parteien aufführt. Zum einen hat aber der Rechtsstreit für die nur aus abgetretenem Recht klagende Klägerin gerade keine existenzielle Bedeutung. Zum anderen hat die Klägerin zu einer existenziellen Bedeutung des Rechtsstreits für die Zedenten nicht schlüssig vorgetragen. Auch wendet die Beklagte zu Recht ein, dass die im Rechtsstreit in erster Linie geltend gemachten vertraglichen Schadensersatzansprüche der Zedenten gegen die Beklagte nicht bestehen können, auch nicht nach der durch die Klägerin dafür zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2006. Denn in dieser Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass ein als Bürge haftender Gesellschafter gerade nicht in den Schutzbereich des Darlehensvertrags mit der Gesellschaft einbezogen ist, so dass, wenn der Darlehensgeber und Bürgschaftsgläubiger durch eine Vertragsverletzung den Bürgschaftsfall herbeiführt, er dem Bürgen gerade nicht auf Schadensersatz wegen Verletzung eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haften kann. Der Bundesgerichtshof führt mit weiterer Nennung aus, dass insoweit lediglich anerkannt ist, dass der Darlehensgeber als Bürgschaftsgläubiger seinen Anspruch gegen den Bürgen verwirkt haben kann ( BGH, Urteil vom 24.01.2006, Az. XI ZR 384/03, Rn. 59, zitiert nach juris).

b) Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts ( § 522 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZPO ). Zum einen lehnt der Bundesgerichtshof - wie oben ausgeführt - eine Schutzwirkung des Darlehensvertrags zugunsten des Bürgen in ständiger Rechtsprechung ab. Zum anderen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Zustellung im Mahnverfahren nur dann noch demnächst im Sinne des § 167 ZPO, wenn zwischen Zugang der Beanstandung und Eingang der fehlenden Angaben bzw. der Berichtigung ein Zeitraum von nicht mehr als einem Monat liegt (siehe nur BGH, Urteil vom 21.03.2002, Az. VII ZR 230/01, Rn. 20, zitiert nach juris).

c) Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg ( § 522 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO ):

aa) Entgegen de...

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