Rz. 24

Auch für mittelgroße Gesellschaften i. S. d. § 267 HGB sind Erleichterungen bei der Offenlegung vorgesehen (§ 327 HGB). Grundsätzlich sind der vollständige Jahresabschluss und der Lagebericht an den Betreiber des Unternehmensregisters elektronischen zu übermitteln. Die Gewinn- und Verlustrechnung kann jedoch in der nach § 276 HGB "verkürzt" aufgestellten Form offen gelegt werden. Nach § 276 HGB dürfen mittelgroße Gesellschaften die in Tab. 1 aufgeführten Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen.

 

Rz. 25

Anzugeben sind bei Anwendung des

 
Gesamtkostenverfahrens nach § 275 Abs. 2 HGB: Umsatzkostenverfahrens nach § 275 Abs. 3 HGB:
Umsatzerlöse Umsatzerlöse
- Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen - Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
+ andere aktivierte Eigenleistungen = Bruttoergebnis vom Umsatz
+ sonstige betriebliche Erträge + sonstige betriebliche Erträge
- Materialaufwand  

Tab. 1: Bestandteile des Rohergebnisses bei mittelgroßen Gesellschaften

Nach § 327 HGB bestehen für die offenzulegende Bilanz und den Anhang die im Folgenden beschriebenen Erleichterungen.

3.2.1 Offenzulegende Bilanz

 

Rz. 26

Die Bilanz ist nur in der für kleine Kapitalgesellschaften vorgeschriebenen Form offenzulegen. Dabei ist zu beachten, dass gem. § 266 HGB auch die Posten "Aktive latente Steuern" und "Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung" auf der Aktivseite sowie der Posten "Passive latente Steuern" auf der Passivseite enthalten sind.

Nach § 327 Nr. 1 HGB sind in der Bilanz oder im Anhang jedoch folgende Posten zusätzlich gesondert anzugeben:

Aktivseite

  • Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
  • Geschäfts- oder Firmenwert;
  • Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
  • technische Anlagen und Maschinen;
  • andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
  • geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
  • Anteile an verbundenen Unternehmen;
  • Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
  • Beteiligungen;
  • Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  • Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
  • Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  • Anteile an verbundenen Unternehmen;

Passivseite

  • Anleihen;
  • davon konvertibel;
  • Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
  • Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
  • Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

3.2.2 Offenzulegender Anhang

 

Rz. 27

Abweichend von den für die Aufstellung maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften braucht der offenzulegende Anhang nach § 327 Nr. 2 HGB die folgenden Angaben nicht zu enthalten:

  • die Aufgliederung des Gesamtbetrags der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren auf die einzelnen Posten der Verbindlichkeiten;[1]
  • bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens die Angabe des Materialaufwands;[2]
  • die Erläuterung der unter dem Posten "Sonstige Rückstellungen" nicht gesondert ausgewiesenen Rückstellungen, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben.[3]
 

Rz. 28

Daneben kann bereits bei der Aufstellung des Anhangs von der größenabhängigen Erleichterung des § 288 HGB Gebrauch gemacht werden, die somit auch für die Offenlegung gilt. Nach § 288 Abs. 2 HGB brauchen mittelgroße Kapitalgesellschaften folgende Angaben nicht zu machen:

  • die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten nach § 285 Nr. 4 HGB;
  • die Angabe nach § 285 Nr. 29 HGB, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Differenzen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist;
  • die Erläuterung der einzelnen Erträge und Aufwendungen hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind (§ 285 Nr. 32 HGB);
  • soweit die Angaben nach § 285 Nr. 17 HGB zu dem vom Abschlussprüfer berechneten Gesamthonorar, aufgeschlüsselt in das Honorar für die Abschlussprüfungsleistung, andere Bestätigungsleistungen, Steuerberatungsleistungen und sonstige Leistungen, nicht gemacht werden, besteht nach § 288 Abs. 2 Satz 2 HGB die Verpflichtung, diese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln;
  • die Angabe nach § 285 Nr. 21 HGB zu den nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäften, soweit diese wesentlich sind, mit nahestehenden Unternehmen und Personen, sind nur zu machen, sofern die Geschäfte direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, Unternehmen, an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung hält, oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden.

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