Für kleine Kapitalgesellschaften[1] bestehen erhebliche Erleichterungen. Diese brauchen nur die Bilanz und den Anhang einzureichen.[2] Auf die Gewinn- und Verlustrechnung wird verzichtet.[3]

Ein Anhang, dieser muss die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht enthalten,[4] ein Lagebericht,[5] ein Prüfungsbericht und ein Beschluss über die Ergebnisverwendung sind ebenfalls nicht erforderlich[6].

 
Wichtig

Eine Zusammenfassung der Bilanzposten wird gestattet

Kleine Kapitalgesellschaften brauchen nur eine verkürzte Bilanz einzureichen.[7]

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