Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften[1] müssen die gesetzlichen Vertreter folgende Unterlagen[2] einreichen:

  • Bilanz (ausreichend ist die für kleine Gesellschaften vorgeschriebene Form[3]),
  • Gewinn- und Verlustrechnung in verkürzter Form,[4]
  • Anhang mit Erleichterungen (Ergebnisverwendungsvorschlag oder -beschluss muss seit Inkrafttreten des BilRUG als Pflichtangabe im Anhang dargestellt werden),[5]
  • Lagebericht[6],
  • Bericht des Aufsichtsrats[7],
  • Bestätigungsvermerk[8].
 
Wichtig

Bei der Offenlegung können Bilanzposten zusammengefasst werden

Mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen ebenfalls das Bilanzschema aus § 266 Abs. 2 und 3 HGB einhalten. Jedoch kann bei der Offenlegung eine Zusammenfassung wie bei kleinen Kapitalgesellschaften erfolgen. Dabei müssen bestimmte Bilanzpositionen in der Bilanz oder im Anhang gesondert ausgewiesen werden.[9]

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