Rz. 65

Die gesetzlichen Vertreter von großen Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss spätestens mit Ablauf des 12. Monats des nachfolgenden Geschäftsjahres beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen.[1] Die Offenlegung bzw. Hinterlegung der Rechnungslegungsunterlagen wurde in Übereinstimmung mit der EU-Richtlinie im BilRUG neu formuliert. Da sich die Offenlegungsfrist nach Art. 30 Abs. 1 der EU-Richtlinie auf den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft erstreckt, ist es spätestens für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre nicht mehr zulässig, dass Unternehmen zur Wahrung der Offenlegungsfrist zunächst ungeprüfte Jahresabschlüsse und Lageberichte einreichen und den Bestätigungsvermerk später nachreichen (§ 325 Abs. 1a HGB).

Für kapitalmarktorientierte Unternehmen in der EU bzw. dem EWR, mit Ausnahme der in § 327a HGB genannten Unternehmen, beträgt die Frist längstens 4 Monate.

Mit dem festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss einzureichen sind der Lagebericht, der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Vermerk über dessen Versagung (§ 325 Abs. 1 HGB) und der Bericht des Aufsichtsrats. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften und solcbn, die andere Wertpapiere an einem organisierten Markt ausgegeben haben, ist zusätzlich die Erklärung zum Corporate Governance Codex nach § 161 AktG einzureichen. Die Aufzählung der einreichungspflichtigen Unterlagen ist abschließend.

Diese Regelungen gelten nach § 9 PublG auch für Unternehmen, die unter das Publizitätsgesetz fallen (vgl. Rz. 23). Allerdings brauchen Personengesellschaften und Einzelkaufleute die Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses nach § 9 Abs. 2 PublG nicht offenzulegen, wenn sie in einer Anlage zur Bilanz die Umsatzerlöse, die Erträge aus Beteiligungen, die Löhne, Gehälter, sozialen Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung, die Bewertungs- und Abschreibungsmethoden einschließlich wesentlicher Änderungen sowie die Zahl der Beschäftigten angeben (§ 5 Abs. 5 Satz 3 PublG).

 

Rz. 66

Für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften bestehen nach §§ 326, 327 HGB Erleichterungen bei der Offenlegung. Mittelgroße Kapitalgesellschaften können Bilanz und Anhang in verkürzter Form einreichen (§ 327 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften brauchen nur die Bilanz und den Anhang einzureichen. Bei ihnen kann also die Gewinn- und Verlustrechnung fehlen; entsprechend kann der Anhang um die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben gekürzt werden (§ 326 HGB). Kleinstkapitalgesellschaften haben nur die Bilanz einzureichen, da sie von der Aufstellungspflicht des Anhangs unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Rz. 38) befreit sind. Zudem haben diese die Möglichkeit die Bilanz nur zu hinterlegen, sodass diese erst auf Antrag eingesehen werden kann (vgl. Rz. 49).

 

Rz. 67

Unabhängig von der Größe brauchen GmbH keine Angaben über die Ergebnisverwendung zu machen, wenn sich anhand dieser Angaben die Gewinnanteile von Gesellschaftern, die natürliche Personen sind, feststellen lassen (§ 325 Abs. 1 Satz 4 HGB). Da bei dem Handelsregister nach § 8 Nr. 3 GmbHG die Liste der Gesellschafter offenliegt und aus dem Gesellschaftsvertrag die Stammeinlagen der Gesellschafter und die Regelung der Gewinnverteilung ersichtlich sind, lassen sich aus Angaben zur Ergebnisverwendung immer Schlüsse auf die Höhe der Gewinnanteile der einzelnen Gesellschafter ziehen. Es wird daher die Ansicht vertreten,[2] dass eine GmbH immer das Wahlrecht hat, die Angaben zur Ergebnisverwendung nicht offenzulegen, wenn zu ihren Gesellschaftern mindestens eine natürliche Person gehört.

 

Rz. 68

Eine Verletzung der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses und der weiteren in § 325 HGB genannten Unterlagen macht den Jahresabschluss nicht nichtig; die Pflichtverletzung ist zwar nicht nach §§ 331 ff. HGB strafbewehrt, die Verletzung der Offenlegungspflicht kann aber nach § 335 HGB zu einem Ordnungsgeld führen, gegen das nach § 335a HGB Beschwerde eingelegt werden kann (vgl. Rz. 124).

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