Die Offenlegung richtet sich zunächst nach der Rechtsform und im Weiteren nach der Unternehmensgröße. Eine Besonderheit gilt für kapitalmarktorientierte Unternehmen nach § 264d HGB: diese sind nach § 267 Abs. 4 HGB immer als große Kapitalgesellschaften zu behandeln.

Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267 a HGB können sich komplett von der internetweiten Offenlegung befreien, wenn sie eine Hinterlegung der Bilanz beantragen. Die Hinterlegung beschränkt die Herausgabe der Daten an Dritte auf kostenpflichtige Anträge an den Betreiber des Bundesanzeigers.[1]

Darüber hinaus sind folgende offenlegungspflichtige Unternehmen zu unterscheiden:[2]

  • Kapitalgesellschaften (GmbH, KGaA, AG, SE)
  • Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (GmbH & Co. KG etc.)
  • Personengesellschaften (nach den Regelungen des § 1 PublG)
[2] Vgl. Müller/Reinke, in Kußmaul/Müller, Handbuch der Bilanzierung,  Rz. 30, Stand: 7/2019.

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