Deutlich schwieriger ist die Begründung der Offenlegungspflichten bei Personengesellschaften, da hier keine Haftungsbeschränkungen vorliegen. Die Haftung umfasst das Betriebs- und Privatvermögen einer oder mehrerer natürlicher Personen. Gleichwohl wird allein durch die Größe ein Informationsinteresse gesehen.

Der Gesetzgeber hat zur Begründung des Publizitätsgesetzes, welches 1969 eingeführt wurde, zum einen den Gläubigerschutz hervorgehoben, der unabhängig von der Rechtsform primär von der Größe des Unternehmens abhängig sei.[1] Zum anderen bestehe ein öffentliches Interesse angesichts der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung größerer Unternehmen, z. B. aus dem Blickwinkel der Volkswirtschaft aus den veröffentlichten Daten der Unternehmen Rückschlüsse auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung ziehen zu können.[2] Damals fielen unter das Publizitätsgesetz auch noch Unternehmen in der Rechtsform der GmbH, die seit 1987 über das HGB zur Offenlegung verpflichtet sind. Auch alle Kreditinstitute und Versicherungen fallen inzwischen nicht mehr unter den Anwendungsbereich des PublG; auch ihre Veröffentlichungspflicht ergibt sich aus dem HGB.

[1] Vgl. Biener, PublG, 1973, S. 3.
[2] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Teilband 4: PublG, Vorbemerkung zu §§ 110, 1997, Tz. 2.

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