1Der Jahresabschluß ist nichtig, wenn er
1. |
nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist oder |
2. |
von Personen geprüft worden ist, die nicht zum Abschlußprüfer bestellt sind oder nach § 6 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprüfer sind. |
2Die Nichtigkeit nach Nummer 2 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung[1] [Bis 31.07.2022: Bekanntmachung] des Jahresabschlusses im Unternehmensregister[2] [Bis 31.07.2022: Bundesanzeiger] sechs Monate verstrichen sind. 3§ 256 Abs. 6 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß.
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