Werden keine Unterlagen eingereicht, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein.[1] Das Ordnungsgeldverfahren kann gegen

  • die offenlegungspflichtige Gesellschaft selbst wie auch
  • Organmitglieder, welche die Offenlegungspflicht verletzt haben, z. B. gegen die Geschäftsführer einer GmbH,

durchgeführt werden.

Dies beginnt mit der Aufforderung, innerhalb einer Nachfrist von 6 Wochen den gesetzlichen Einreichungs- und Veröffentlichungspflichten nachzukommen. Alternativ kann der Kaufmann Einspruch einlegen und so sein Unterlassen darstellen und rechtfertigen.

Zuerst wird ein Ordnungsgeld angedroht. Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens auferlegt.

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