Zusammenfassung

 
Begriff

Im Rahmen eines offenen Fonds (sog. Investmentfonds) bündelt eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (vgl. § 17 KAGB – früher Kapitalanlegegesellschaft) die Gelder vieler Anleger, um sie in verschiedenen Vermögenswerten (Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Bankguthaben, Immobilien usw.) anzulegen und fachmännisch zu verwalten. Der Begriff "Investmentfonds" bezeichnet dementsprechend die Gesamtheit der von den Anlegern eingezahlten Gelder und der hiermit angeschafften Vermögenswerte.

Bei geschlossenen Fonds wird lediglich eine bestimmte Zahl von Anteilen über eine fest begrenzte Anlagesumme ausgegeben (sog. closed-end-Prinzip). Bei Erreichen der geplanten Eigenkapitalquote wird der Fonds geschlossen.

Geschlossene Fonds werden regelmäßig als KG oder GmbH & Co KG konzipiert. Der Anleger beteiligt sich mit einem festen Betrag (Kommanditeinlage) an der Gesellschaft. Er bindet sich über die Laufzeit der Beteiligung. Die Anteile können i. d. R. nicht an der Börse gehandelt bzw. an den Initiator zurückgegeben werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Im Juli 2013 wurde das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) eingeführt. Dieses enthält eine einheitliche Rechtsgrundlage für offene und geschlossene Fonds. Das KAGB ist auf bis zum 22.7.2013 aufgelegte Fonds nicht unmittelbar anwendbar. Bis zum Ablauf entsprechender Übergangsfristen gilt in diesen Fällen das Investmentgesetz (InvG). Für die Besteuerung des Anteilseigners eines Fonds ist die Unterscheidung zwischen offenen und geschlossenen Fonds von entscheidender Bedeutung. Die Besteuerung von Investmentfonds ist abschließend in dem KAGB sowie dem Investmentsteuergesetz (InvStG) geregelt (vgl. dazu BFH, Urteil v. 27.3.2001, I R 120/98, BFH/NV 2001 S. 1539).

Am 1. Januar 2018 trat das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG) in Kraft.[1] Das InvStG ändert sich grundlegend. Betroffen sind insbesondere Aktienfonds, Mischfonds und Immobilienfonds. Für die Besteuerung eines geschlossenen Fonds kommt es auf die Rechtsform des Fonds an. Da ein geschlossener Fonds regelmäßig als KG konzipiert ist, ist die Besteuerung nach den Vorschriften des EStG durchzuführen.

[1] BGBl 2016 I S. 1730

1 Investmentfonds (Offene Fonds)

Charakteristisch für offene Fonds ist, dass die Zahl der Anteile – und damit der Anteilseigner – von vornherein unbestimmt ist (sog. open-end-Prinzip). Die Fondsgesellschaft gibt je nach Bedarf neue Anteile aus und nimmt umgekehrt ausgegebene Anteile zurück. In der Regel sind die Anteile an der Börse handelbar. Ein Investmentfonds investiert das Kapital nach den Grundsätzen der Risikomischung. Das heißt, dass das Fondsvermögen nicht bloß in eine Aktie oder andere Vermögenswerte investiert, sondern aufgeteilt wird auf mehrere zumeist gleichartige Vermögenswerte.

1.1 Besteuerung von Investmentfonds bis zum 31.12.2017

Der Investmentfonds als solches gilt als Sondervermögen und war von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit.[1] Die Besteuerung richtete sich ertragsteuerlich nach dem sog. Transparenzprinzip, welches auch bei der Besteuerung von Personengesellschaften Anwendung findet. Es erfolgte daher eine Versteuerung der Erträge auf Ebene des Gesellschafters und nicht auf Ebene des Investmentfonds. Zu diesem Zweck hatte der Investmentfonds eine Feststellungserklärung abzugeben.[2] Anders als bei Personengesellschaften erfolgte hier keine einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Anteilseigner.

1.2 Besteuerung von Investmentfonds ab dem 1.1.2018

Inländische und ausländische Fonds, die Dividenden ansparen oder ausschütten, werden nach dem am 1.1.2018 in Kraft getretenen Investmentsteuerreformgesetz nach derselben Systematik besteuert. Abgeltungsteuer fällt künftig jährlich auf eine Pauschale an. Die Steuer wird von der Depotbank direkt abgeführt. Die Pauschale orientiert sich am Wert des Fonds und einem Basiszins. Es bleibt jedoch auch künftig dabei, dass Sparer, deren Erträge unter dem Jahresfreibetrag von 801 EUR (1.602 EUR bei Verheirateten) bleiben, keine Steuern zahlen.[1]

 
Achtung

Bestandsschutz entfällt

Wer Fonds vor 2009 im Privatvermögen gekauft hat, muss Veräußerungsgewinne ab 2018 versteuern. Bei Verkauf gibt es einen sich verändernden Freibetrag von 100.000 EUR. Ein verbrauchter Freibetrag wird durch Verluste bei der Veräußerung entsprechend aufgestockt.[2]

[1] Zu weiteren Einzelheiten zur Besteuerung der Erträge aus Investmentfonds vgl. "Einkünfte aus Kapitalvermögen"

1.3 Unterscheidung nach der Art der Investition

Bei Aktienfonds erfolgt die Investition hauptsächlich in Aktien, d. h. in Dividendentitel börsengehandelter Unternehmen.

Standard-Aktienfonds investieren in Aktien, die wegen ihrer allgemein anerkannten Qualität als Standardwerte gelten (sog. blue chips). Das Fondsvermögen ist typischerweise breit gestreut, es erfolgt keine Begrenzung auf bestimmte Branchen.

Spezielle Aktienfonds konzentrieren sich dagegen auf bestimmte, von vornherein festgelegte Ausschnitte des Aktienmarkts, z. B.

  • Branchenfonds: Aktien bestimmter Industriezweige oder Wirtschaftssektoren...

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