Begriff

Im Rahmen eines offenen Fonds (sog. Investmentfonds) bündelt eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (vgl. § 17 KAGB – früher Kapitalanlegegesellschaft) die Gelder vieler Anleger, um sie in verschiedenen Vermögenswerten (Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Bankguthaben, Immobilien usw.) anzulegen und fachmännisch zu verwalten. Der Begriff "Investmentfonds" bezeichnet dementsprechend die Gesamtheit der von den Anlegern eingezahlten Gelder und der hiermit angeschafften Vermögenswerte.

Bei geschlossenen Fonds wird lediglich eine bestimmte Zahl von Anteilen über eine fest begrenzte Anlagesumme ausgegeben (sog. closed-end-Prinzip). Bei Erreichen der geplanten Eigenkapitalquote wird der Fonds geschlossen.

Geschlossene Fonds werden regelmäßig als KG oder GmbH & Co KG konzipiert. Der Anleger beteiligt sich mit einem festen Betrag (Kommanditeinlage) an der Gesellschaft. Er bindet sich über die Laufzeit der Beteiligung. Die Anteile können i. d. R. nicht an der Börse gehandelt bzw. an den Initiator zurückgegeben werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Im Juli 2013 wurde das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) eingeführt. Dieses enthält eine einheitliche Rechtsgrundlage für offene und geschlossene Fonds. Das KAGB ist auf bis zum 22.7.2013 aufgelegte Fonds nicht unmittelbar anwendbar. Bis zum Ablauf entsprechender Übergangsfristen gilt in diesen Fällen das Investmentgesetz (InvG). Für die Besteuerung des Anteilseigners eines Fonds ist die Unterscheidung zwischen offenen und geschlossenen Fonds von entscheidender Bedeutung. Die Besteuerung von Investmentfonds ist abschließend in dem KAGB sowie dem Investmentsteuergesetz (InvStG) geregelt (vgl. dazu BFH, Urteil v. 27.3.2001, I R 120/98, BFH/NV 2001 S. 1539).

Am 1. Januar 2018 trat das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG) in Kraft.[1] Das InvStG ändert sich grundlegend. Betroffen sind insbesondere Aktienfonds, Mischfonds und Immobilienfonds. Für die Besteuerung eines geschlossenen Fonds kommt es auf die Rechtsform des Fonds an. Da ein geschlossener Fonds regelmäßig als KG konzipiert ist, ist die Besteuerung nach den Vorschriften des EStG durchzuführen.

[1] BGBl 2016 I S. 1730

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