OFD Magdeburg, 17.1.2006, S 1134 - 2 - St 251

 

1. Vorbemerkung

Das VwZG ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.8.2005 (BGBl 2005 I S. 2354; BStBl 2005 I S. 855 (Auszug)) mit Wirkung zum 1.2.2006 neu gefasst worden. Rechtsgrundlage für die öffentliche Zustellung, die sich bisher nach § 15 VwZG a.F. richtete, ist ab diesem Zeitpunkt § 10 VwZG.

Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

 

2. Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung

Die öffentliche Zustellung als besondere Form der Zustellung ist nur zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Dokument dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln. Dabei ist auf Folgendes zu achten:

2.1 Der Aufenthaltsort des Empfängers ist nicht schon deshalb unbekannt, weil das FA seine Anschrift im Zeitpunkt der beabsichtigten Bekanntgabe nicht kennt oder Briefe als unzustellbar zurückkommen. Die Anschrift muss vielmehr allgemein unbekannt sein. Dies ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde oder der Polizei oder auf andere Weise zu belegen. Die bloße Abmeldung bei der Meldebehörde ist hierzu nicht ausreichend.

Das FA muss daher vor der öffentlichen Zustellung die nach Sachlage gebotenen und zumutbaren Ermittlungen nach dem Aufenthaltsort des Empfängers anstellen. Dazu gehören Nachforschungen bei der zuletzt zuständigen Meldebehörde, u.U. aber auch die Befragung von Angehörigen oder des bisherigen Vermieters. Mutmaßlichen Aufenthaltsorten des Empfängers muss durch Rückfragen bei der zuständigen Meldebehörde bzw. anderen in Betracht kommenden Institutionen oder Personen nachgegangen werden.

Ist dem FA eine bereits erfolgreich für Zustellungen benutzte Wohnanschrift eines Beteiligten bekannt, rechtfertigt allein der Umstand, dass ein erneuter Zustellungsversuch unter dieser Anschrift fehlschlägt, nicht die Anordnung der öffentlichen Zustellung unter der Annahme, dass der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt sei. Auch die bloße Vermutung, dass eine Adresse, an die sich der Zustellungsempfänger bei der Meldebehörde abgemeldet hat, eine Scheinadresse ist, rechtfertigt eine öffentliche Zustellung nicht. Erforderlich sind vielmehr Tatsachen, die es von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass der Zustellungsempfänger unter der von ihm genannten Anschrift wohnt.

Bei einer auf Verheimlichung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlungsweise eines Zustellungsempfängers ist es unbillig und ungerechtfertigt, besonders eingehende Ermittlungen des Zustellenden zu fordern. In diesem Fall obliegt es dem Zustellungsempfänger, entweder dem Zustellenden seinem Aufenthaltsort mitzuteilen oder eine Person zu benennen, die ermächtigt ist, für ihn das zuzustellende Schriftstück in Empfang zu nehmen.

Befindet sich ein Steuerpflichtiger auf der Flucht, um sich einer Strafverfolgung (wegen Steuerhinterziehung) zu entziehen, erfüllt das FA seine Verpflichtung zu prüfen, ob der Aufenthalt des Steuerpflichtigen allgemein unbekannt ist, wenn sie versucht, die Anschrift des Steuerpflichtigen durch die Meldebehörde oder die Polizei zu ermitteln und sich ggf. beim Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen erkundigt.

Ist das FA seiner Ermittlungspflicht nachgekommen, ist die öffentliche Zustellung zulässig, auch wenn das Ergebnis der Ermittlungshandlungen, z.B. infolge unrichtiger Auskunft, falsch war, das FA jedoch auf die Richtigkeit der Auskunft vertrauen durfte.

Verletzt das FA seine Ermittlungspflicht, ist die öffentliche Zustellung unwirksam; der Zustellungsmangel ist aber nach § 8 VwZG heilbar.

2.2 Eine öffentliche Zustellung kommt auch dann in Betracht, wenn die Zustellung im Ausland unausführbar ist, weil z.B. ein ausländischer Staat Amts- oder Rechtshilfe verweigert oder weil es in dem Gebiet des Empfängerstaates infolge (Bürger)Krieges an geordneten staatlichen Verhältnissen fehlt (vgl. AO-Kartei OFD Magdeburg § 9 VwZG Karte 1 Tz. 3).

 

3. Anordnung der öffentlichen Zustellung

Gemäß § 122 Abs. 5 Satz 1 AO wird ein Verwaltungsakt zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Anordnung der Zustellung (UNIFA-Vorlage „Org 30.1 – Öffentliche Zustellung Anordnung”; Ordner OFD und FA/Allgemein) ist mangels eigenen Regelungscharakters kein Verwaltungsakt und daher nicht rechtsbehelfsfähig.

 

4. Durchführung der öffentlichen Zustellung

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VwZG erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist (Aushang), oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger. Es wird gebeten, ausschließlich von der Bekanntmachung durch Aushang ...

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