Kommentar

Der pauschale Nutzungswert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG sind höchstens mit den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs anzusetzen, wenn die pauschalen Wertansätze die tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigen (Kostendeckelung). In diesem Zusammenhang anfallende Kostenerstattungen von dritter Seite wirken sich wie folgt aus:

Sind in den Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug Kosten erhalten, die dem Steuerpflichtigen von dritter Seite ersetzt werden, führt dies zu einer entsprechenden Saldierung bzw. Minderung der Gesamtkosten, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kosten und der Erstattungsleistung besteht. Dies ist bei der Leistung einer Vollkaskoversicherung für Reparaturkosten zur Beseitigung eines Unfallschadens anlässlich einer betrieblichen Fahrt der Fall. Die Gesamtkosten sind auch dann zu mindern, wenn die Versicherungserstattung wegen des Zuflussprinzips erst im Folgejahr vereinnahmt wird.

Die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für ein Fahrzeug sind dagegen nicht zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige fahrzeugbezogene Einnahmen erzielt, die mit den Gesamtkosten lediglich in einem mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Dies gilt beispielsweise für in Rechnung gestellte Fahrtkosten selbständig Tätiger, die als Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Die tatsächlich entstandenen Fahrzeugkosten bleiben unberührt. Sowohl für Zwecke der Kostendeckelung als auch für Zwecke der Ermittlung der Privatnutzung nach der Fahrtenbuch-Methode ist folglich von den ungekürzten Gesamtkosten auszugehen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD München, Verfügung vom 25.5.2005, S 2145 – 20 St 41/42

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