OFD Frankfurt, 08.06.2000, S 2145 A - 15 - St II 20

Für die ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zu Familienfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG gelten die Regelungen des BMF-Schreibens vom 12.5.1997, IV B 2 – S 2177 – 29/97, BStBl 1997 I S. 562 unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 4.8.1999, IV C 2 – S 2177 – 28/99, BStBl 1999 I S. 727. Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG kann die private Nutzung eines Kfz mit dem auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kfz insgesamt angefallenen Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten anhand eines Fahrtenbuchs nachgewiesen werden. Für bestimmte Berufsgruppen sind gem. Rdn. 18 bis 21 der Verfügung vom 1.9.1999 aufgrund der berufsspezifischen Eigenschaften Erleichterungen bei den Aufzeichnungen möglich. Für Mietwagenunternehmen und für Fahrlehrer hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Aufzeichnungserleichterungen gestattet:

 

1. Mietwagenunternehmer

Unter der Voraussetzung, dass die Auftragsstruktur des Mietwagenunternehmens der eines Taxi- oder Kurierdienstunternehmens weitest gehend ähnlich ist, können die für Taxiunternehmer und Kurierdienstfahrer geltenden Erleichterungen bei der Führung eines Fahrtenbuchs auch von Mietwagenunternehmen angewandt werden.

 

2. Fahrlehrer

Die Erleichterungen gem. Rdn. 19 der Verfügung vom 1.9.1999 können auch bei der Führung eines Fahrtenbuchs von Fahrlehrern angewandt werden. Mit dem neben dem Fahrtenbuch zu führenden Tagesnachweis ist es ausreichend, bei aufeinander folgenden Fahrstunden nur den Kilometerstand zu Beginn und am Ende sowie bei zusammenhängenden Fahrschulfahrten lediglich den Kilometerstand zu Beginn und am Ende der Gesamtlehrfahrzeiten aufzuzeichnen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3

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