Leitsatz

Eine Aussetzung der Vollziehung kommt nicht in Betracht, wenn eine Steuer von Null festgesetzt wurde und lediglich die Qualifikation der Einkünfte strittig ist.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller erzielte Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als Steuerberater. In 2004 veräußerte er das Anlagevermögen der Steuerkanzlei an eine GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er war. Den Mandantenstamm verpachtete er an die GmbH. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stufte das Finanzamt die Pachteinnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein, da eine Betriebsaufspaltung vorliege. Die Einkommensteuer wurde gleichwohl - wie zuvor - mit Null festgesetzt. Der Antragsteller legte gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein, da er sich gegen die Qualifikation als Einkünfte aus Gewerbebetrieb wandte. Gleichzeitig wandte er sich gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid. Für die Einkommensteuer beantragte er Aussetzung der Vollziehung, die nicht gewährt wurde, so dass er einen Antrag auf AdV beim Finanzgericht stellte. Er führte an, er sei durch die falsche Qualifikation der Einkünfte in seinen Rechten verletzt.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies den Antrag auf AdV in aller Kürze ab. Voraussetzung für die AdV sei nämlich ein vollziehbarer Verwaltungsakt. Die angefochtene Einkommensteuerfestsetzung sei aber Null und könne somit nicht vollzogen werden, so dass eine wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzung fehlen.

 

Hinweis

Die Entscheidung ist zutreffend, der Antragsteller hat hier offensichtlich nach jedem Strohhalm gegriffen, um sich gegen die Qualifikation der Pachteinnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu wehren. Hierbei war es zutreffend, sich gegen die Gewerbesteuer zu wenden, der Antrag auf AdV des Einkommensteuerbescheids war hingegen hier schlicht falsch oder zumindest überflüssig, da der Bescheid nicht vollzogen werden kann (zu den vollziehbaren Verwaltungsakten siehe Seer, in Tipke/Kruse, FGO, § 69 FGO Tz. 24 ff.). Die Entscheidung bietet aber darüber hinaus Anlass, darauf hinzuweisen, dass im Einzelfall durchaus auch einmal eine Rechtverletzung und damit ein Rechtsschutzbedürfnis bei einem auf Null lautenden Steuerbescheid gegeben sein können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beeinträchtigung nicht in der Steuerfestsetzung selber liegt, sondern in der Aussage, die mit dieser verbunden ist. Dies ist insbesondere bei einer Bindungswirkung der Fall oder wenn ein Steuervorteil in späteren Jahren in einen Nachteil umschlagen kann (vgl. Seer, in Tipke/Kruse, FGO, § 40 FGO Tz. 56 ff.). Die Einstufung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb kann dabei durchaus eine solche Wirkung einfalten, nur ist der Einkommensteuerbescheid eben nicht vollziehbar gewesen. Insofern ist dem Beschluss des FG München zuzustimmen.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Beschluss vom 10.05.2010, 8 V 1209/10

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