rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine AdV wegen ESt-Einkünftequalifikation bei Nullbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine AdV des ESt-Bescheides wegen der Qualifikation der Einkünfte als gewerblich scheidet aus, wenn eine Steuer von Null festgesetzt ist.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3

 

Tenor

1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Einkommensteuer-(ESt-) Bescheiden zu gewähren ist, bei denen – auch im Hinblick auf die Gewerbesteuer – für bestimmte Einkünfte die Einkunftsart streitig ist, nicht aber die Höhe der festgesetzten Steuer, die auf 0,–EUR lautet.

Der Antragsteller wird vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für die Streitjahre 2004 bis 2007 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Der Antragsteller war bis zum Jahr 2004 freiberuflich als Steuerberater tätig. Mit Wirkung zum 1. oder 5. Mai 2004 veräußerte er das Anlagevermögen seiner Steuerkanzlei an die „A.A. GmbH Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft” (GmbH), deren Alleingesellschafter er war. Er wurde dort mit Arbeitsvertrag angestellter Alleingeschäftsführer. Dabei behielt er den Mandantenstamm zurück und verpachtete ihn an die GmbH. Nach den vertraglichen Beziehungen zur GmbH war der Antragsteller vom Wettbewerbsverbot befreit und auch berechtigt, jederzeit einzelne Mandanten aus dem verpachteten Mandantenstamm herauszunehmen und als selbständiger Steuerberater zu betreuen.

In seinen ESt-Erklärungen behandelte der Antragsteller die Pachteinnahmen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Das FA folgte dem zunächst und setzte die ESt für 2004 bis 2006 jeweils auf 0,–EUR fest. Eine Außenprüfung für diese Jahre kam im Jahr 2008 zu dem Ergebnis, dass die eingenommenen Pachtzinsen einer Betriebsaufspaltung zuzurechnen seien und daher als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen. Das FA folgte dieser Ansicht mit Änderungsbescheiden vom 28. Mai 2009, die wiederum zu einer ESt-Festsetzung von jeweils 0,–EUR führten. In diesem Zusammenhang übertrug das FA diese Beurteilung auch auf das damals zur Veranlagung anstehende Jahr 2007 und setzte dort die Pachteinnahmen ebenfalls als Einkünfte aus Gewerbebetrieb an, bei einer festgesetzten ESt von 0,–EUR (ESt-Bescheid für 2007 vom 28. Mai 2009). Ebenfalls unter dem 28. Mai 2009 erließ es entsprechende Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag (GewStMessB).

Die Einsprüche des Antragstellers sind in den Einspruchsentscheidungen (EE) vom 5. Januar 2010 ohne Erfolg geblieben. Während das FA die Einsprüche gegen die GewStMessB-Bescheide der Streitjahre als unbegründet zurückgewiesen hat, hat es die hier streitigen Einsprüche gegen die ESt-Bescheide als unzulässig verworfen. Es sah wegen der Festsetzung einer ESt von 0,–EUR eine Beschwer des Antragstellers nicht gegeben.

Entsprechend der vorstehenden Beurteilung gewährte das FA für die Dauer des Einspruchsverfahrens AdV der festgesetzten GewStMessBe (Bescheid vom 1. Juli 2009). Dagegen lehnte es eine AdV der ESt-Bescheide wegen fehlender Beschwer ab (Bescheid vom 23. Juni 2009). Den neuerlich gestellten Antrag auf AdV „für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb” (siehe Bl. 12 der Rb-Akte), legte es als Einspruch gegen die Ablehnung der AdV der ESt-Bescheide aus und verwarf diesen als unzulässig (EE vom 5. Januar 2010. Die Rechtsbehelfsbelehrung dieser EE nennt als Rechtsmittel die Klage zum Finanzgericht.

Mit seiner unter dem Az. 8 K 476/10 registrierten Klage beschreitet der Antragsteller diesen Weg. Der erkennende Senat hat diese Klage am heutigen Tag durch Gerichtsbescheid als unzulässig verworfen, weil die begehrte AdV nicht im Klagewege erstritten werden kann.

Ebenfalls am heutigen Tage hat der erkennende Senat die unter dem Az. 8 K 472/10 registrierte Klage auf Änderung der ESt-Bescheide für 2004 bis 2007 durch Gerichtsbescheid als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller auch durch eine – unterstellt – falsche Einkünftequalifikation durch das FA im ESt-Bescheid nicht beschwert ist.

Seinen hier zur Entscheidung stehenden Antrag auf AdV begründet der Antragsteller wie seine Klagen unter den Az. 8 K 472/10 und 8 K 476/10 damit, er sei durch den Ansatz der Einkünfte bei der falschen Einkunftsart beschwert. Als Beleg hat er die Ankündigung der Zwangsvollstreckung der Stadt München eingereicht, in der diese die Gewerbesteuern (GewSt) für die Streitjahre anmahnt.

Der Antragsteller beantragt,

ESt-Bescheide für 2004 bis 2007 mit der Maßgabe von der Vollziehung auszusetzen, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0 EUR festgesetzt werden.

Das FA hat noch keinen Antrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist unzulässig.

Voraussetzung für eine AdV ist ein vollziehbarer Verwaltungsakt. Eine Steuerbescheid, der eine Steuer von Null festsetzt, ist nicht vollziehbar und somit nicht aussetzungsfähig (Vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung – FGO –, § 69 Rz. 55). Da die angefochtenen ESt-Bescheide nicht vollziehbar sind, fehlt eine wesentliche Zul...

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