Leitsatz

Eine Aussetzung der Vollziehung kann nicht im Klagewege durchgesetzt werden.

 

Sachverhalt

Der Kläger wurde in den Jahren 2004 bis 2007 zur Einkommensteuer veranlagt. Bis 2004 war er freiberuflicher Steuerberater, in 2004 veräußerte er das Anlagevermögen an eine GmbH, deren Alleingeschäftsführer er war. Den Mandantenstamm verpachtete er an die GmbH. Die Pachteinnahmen wurden zunächst als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit veranlagt, nach einer Außenprüfung nahm die Finanzverwaltung eine Betriebsaufspaltung an und setzt Einkünfte aus Gewerbebetrieb an. Ferner erließ das Finanzamt entsprechende Gewerbesteuerbescheide. Die Einsprüche gegen die Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheide blieben ohne Erfolg. Für die Gewerbesteuerbescheide gewährte das Finanzamt dabei Aussetzung der Vollziehung, nicht jedoch bezüglich der Einkommensteuer, da es dort an einer Beschwer fehle. Die Einkommensteuer lautete nämlich auf 0 EUR[1]

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unzulässig ab. Eine Klage auf Aussetzung der Vollziehung sei nach den Regelungen der AO und der FGO ausgeschlossen. Zutreffend ist es stattdessen, einen Antrag an das Gericht nach § 69 FGO zu stellen. Zudem fehle es dem Kläger hier an einer Beschwer, da er durch den angefochtenen Einkommensteuerbescheid aufgrund der Tatsache, dass die Einkommensteuer in jedem Fall Null gewesen sei, nicht beschwert sei.

 

Hinweis

Der Entscheidung ist zuzustimmen, der Kläger hat offensichtlich die Voraussetzungen des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nicht vollständig durchdrungen. Die Frage der AdV gegen den Null-Bescheid war dabei bereits Gegenstand eines anderen Klageverfahrens beim FG München (Az. 8 V 1209/10). In der hier angeführten Entscheidung hätte dem Kläger ein Blick in die FGO bereits erheblich weiter geholfen, da in § 69 Abs. 3 FGO ausdrücklich davon die Rede ist, dass an das Gericht ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen ist [2]. Gegebenenfalls kann ein unklar gestellter Antrag vom Gericht ausgelegt werden, dies ist aber eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Eine Klage auf AdV ist nicht zulässig, wie das FG München zutreffend entschieden hat.

Das Verfahren ist rechtkräftig.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Gerichtsbescheid vom 10.05.2010, 8 K 476/10

[1] V Mit seiner Klage erstrebte der Kläger Aussetzung der Vollziehung auch hinsichtlich der Einkommensteuer.
[2] Vgl. Seer, in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 69 FGO Tz. 56f.; s. a. BFH v. 19.07.2010, I B 207/09, BFH/NV 2011 S. 48

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