Kommentar

Eine Klage gegen einen Steuerbescheid ist zulässig, wenn der Steuerzahler u. a. durch den Steuerbescheid beschwert ist. Das Finanzgericht kann durch prozeßleitende Verfügungen den Steuerzahler auffordern, die für die Urteilsfindung notwendigen Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen. Zur Prozeßbeschleunigung kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter dem Kläger eine Frist zur Angabe von Tatsachen setzen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich im Steuerverfahren beschwert fühlt. Kommt der Kläger der Frist nicht nach, kann das Gericht Erklärungen, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden ( § 79 b Abs. 1 FGO ). Tatsachen, die die Beschwer begründen, sind so genau wie möglich anzugeben. Mehrere Streitkomplexe sind abgegrenzt zu erläutern. Pauschale Hinweise, was der Steuerzahler mit der Klage erreichen möchte, genügen nicht ( Änderungsvorschriften ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 08.03.1995, X B 243-244/94

Anmerkung:

Grundsätzlich werden an eine finanzgerichtliche Klage nur geringe Anforderungen gestellt. Will sich ein Steuerzahler jedoch gegen mehrere Steuerbescheide und gleichzeitig gegen die Festsetzung steuerlicher Nebenleistungen ( Verspätungszuschläge , Säumniszuschläge ) wenden, muß zu jedem Punkt vorgetragen werden, welche Entscheidung der Steuerzahler von dem Gericht erwartet und die entsprechende Begründung bzw. die entsprechenden Beweismittel dazu liefern. Versäumt er eine vom Gericht gesetzte Frist zur Angabe von Tatsachen, die die Beschwer begründen, können die verspätet vorgetragenen Angaben noch berücksichtigt werden, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. Dafür muß er jedoch die Verspätung glaubhaft entschuldigen, z. B. wegen Erkrankung.

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