Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlaß von Steuern und Saümniszuschlägen
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Am 19. März 1997 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid über die Ablehnung des Erlasses von Säumniszuschlägen vom 11. März 1996 in Gestalt der Einspruchentscheidung vom 18. Februar 1997 mit dem Antrag erhoben, den Beklagten unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung zu verpflichten, die Bescheide über die Ablehnung des Erlasses von Säumniszuschlägen aufzuheben. In der Klageschrift ist ausgeführt, Anträge und Begründung blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Es sind – außer der Vollmacht – keine Anlagen beigefügt worden. Daraufhin hat der Senatsvorsitzende u.a. zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sich der Kläger beschwert fühlt gemäß § 79 b Abs. 1 Finanzgerichtsordnung –FGO– eine Frist bis zum 05. Mai 1997 gesetzt, die erfolglos verstrichen ist.
Bis heute sind keine weiteren Angaben gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Wird die gemäß § 79 b Abs. 1 FGO gesetzte Frist zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sich der Kläger beschwert fühlt, versäumt, führt das zur Unzulässigkeit der Klage, wenn die Zulassung weiterer Erklärungen oder Beweismittel die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, Hie Verspätung nicht genügend entschuldigt und der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist (§ 79 b Abs. 3 Nr. 1 bis 3 FGO; BFH-Beschluß vom 08. März 1995 X B 243, 244/94, BStBl II 1995, 417).
So liegt der Streitfall.
Trotz eindeutiger Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung sind bis heute keine hinreichenden Angaben zur Beschwer gemacht worden. Hinweise darauf, daß die Verspätung genügend entschuldigt sein könnte, sind nicht ersichtlich. Da die gesetzte Frist mittlerweile längst abgelaufen ist, ohne daß zwischenzeitlich weitere Erklärungen abgegeben wurden, kann, der Senat ohne weitere, Ermittlungen entscheiden, weil andernfalls die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde.
Soweit in der Klageschrift mitgeteilt wird, die Klage richte sich gegen den Bescheid über die Ablehnung des Erlasses von Säumniszuschlägen vom 11. März 1996, reicht das in dieser Allgemeinheit nicht aus. Der Vorschrift des § 79 b Abs. 1 FGO ist nicht schon durch die pauschale Benennung von Streitkomplexen genügt (vgl. BFH, a.a.O.). Die Tatsachen zur Beschwer sind erst angegeben, wenn dem Finanzgericht so viele sachverhaltsmäßige Erläuterungen gegeben worden sind, daß es die Streitpunkte wenigstens in ihren Grundzügen erkennen kann. Daran fehlt es im Streitfall. Es ist nicht einmal deutlich geworden, ob nur ein einziger Ablehnungsbescheid oder ob mehrere Ablehnungsbescheide mit der Klage angefochten werden sollen. Während die Klageschrift mit den Worten eingeleitet wird „wegen Bescheid über die Ablehnung”, heißt es auf Seite 2 im Antrag „die Bescheide … aufzuheben”.
Daher sieht sich der Senat nicht in der Lage, in der Sache zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Der Senat hat gemäß § 90 a FGO durch Gerichtsbescheid entschieden.
Fundstellen