Ein Grundstück kann auch in der Weise belastet werden, dass an einer Wohnung ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht zugunsten eines anderen begründet wird. Bei einem zugewendeten dinglichen Wohnrecht sind die für einen Zuwendungsnießbrauch geltenden Grundsätze insoweit entsprechend anzuwenden.[1] Zu beachten ist, dass der Eigentümer auch hier AfA und sonstige Aufwendungen nur abziehen darf, soweit das Wohnrecht entgeltlich bestellt worden ist. Ob ein unentgeltlich, entgeltlich und teilentgeltlich zugewendetes dingliches Wohnrecht vorliegt, ist wie bei der Nießbrauchsbestellung anhand der vereinbarten Gegenleistung zu beantworten.[2]
Übertragung eines Grundstücks mit Bebauungsverpflichtung
Die Übertragung eines Grundstücks gegen die Verpflichtung, dieses mit einem Wohngebäude zu bebauen und dem Veräußerer ein dingliches Wohnrecht an einer Wohnung zu bestellen, stellt keine entgeltliche Überlassung des Wohnrechts, sondern ein auf die Anschaffung des Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft dar.[3]
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