Auch ein nur obligatorisch vereinbartes Nutzungsrecht kann den Nutzungsberechtigten in die Lage versetzen, Einkünfte zu erzielen, wenn er eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat und tatsächlich selbst die Stellung des Vermieters oder Verpächters einnimmt.[1]

 
Hinweis

Folgen einer Befristung

Wird ein dingliches Nutzungsrecht befristet, erlischt es kraft Gesetzes; bei einem schuldrechtlichen Nutzungsrecht führt die Befristung dagegen zur Beendigung der Rechtswirkungen dieses Geschäfts. Allerdings kann ein schuldrechtliches Nutzungsrecht auch nach Ablauf der Befristung weiter fortbestehen[2], wenn dies ausdrücklich oder konkludent für den Zeitraum nach Ablauf der Frist vereinbart wird.[3]

Verzichten die Vertragsparteien z.  B. aus Kostengründen auf die Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch, ist die bürgerlich-rechtlich unwirksame Nießbrauchsbestellung als obligatorisches Recht zu behandeln.[4]

[1] S. hierzu im Einzelnen BMF, Schreiben v. 30.9.2013, IV C 1 – S 2253/07/10004, BStBl 2013 I S. 1184, Rz. 6 u. 7, wonach ein unentgeltlich begründetes Nutzungsrecht regelmäßig nur anerkannt werden kann, wenn der Überlassungsvertrag schriftlich abgeschlossen und das Nutzungsrecht für einen festgelegten Zeitraum vereinbart worden ist. Bei einem teilweise entgeltlich begründeten Nutzungsrecht ist grundsätzlich ein schriftlicher Mietvertrag erforderlich.
[2] BMF, Schreiben v. 30.9.2013, IV C 1 – S 2253/07/10004BStBl 2013 I S. 1184 Rz. 7.

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